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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 07.06.2000
Aktenzeichen: IX B 35/00
Rechtsgebiete: FGO, BFHEntlG
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 | |
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6 |
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, denn sie genügt nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
1. Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfrage fehlt es bereits an Ausführungen zur Klärungsfähigkeit im Streitfall (vgl. hierzu Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Anm. 59, mit Rechtsprechungsnachweisen). Derartige Angaben sind aber deshalb unverzichtbar, weil es sich bei der im Streitfall maßgebenden Frage der Einkünfteerzielungsabsicht um die Beurteilung einer sog. inneren Tatsache handelt, die das Finanzgericht (FG) als Tatsacheninstanz nach der Rechtsprechung des Senats im Rahmen seiner Gesamtwürdigung jeweils anhand der besonderen Umstände des einzelnen Falles vorzunehmen hat (z.B. Senatsurteile vom 14. September 1994 IX R 71/93, BFHE 175, 416, BStBl II 1995, 116, und vom 22. April 1997 IX R 17/96, BFHE 183, 142, BStBl II 1997, 650), so dass regelmäßig das Vorliegen absolut vergleichbarer Sachverhalte ausscheidet.
Soweit die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) darauf verweisen, dass der zunächst befristete Mietvertrag in einen unbefristeten Mietvertrag umgewandelt worden sei, handelt es sich um Tatsachen, die das FG in seinem Urteil nicht festgestellt hat. Entsprechende Verfahrensrügen haben die Kläger nicht erhoben. Darüber hinaus fehlen Angaben, dass der Mietvertrag in den Streitjahren geändert und der vom FG als wesentlich angesehene Kaufvertrag in den Streitjahren aufgehoben worden ist.
2. Die Kläger haben eine Abweichung des finanzgerichtlichen Urteils von einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht entsprechend den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO bezeichnet. Für die Bezeichnung der Abweichung genügt es nicht, die Entscheidungen, von denen das FG abgewichen sein soll, mit Datum und Aktenzeichen benennen. Der Beschwerdeführer muss darüber hinaus dartun, dass das FG mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung des BFH aufgestellten Rechtssatz abgewichen ist. In der Beschwerdeschrift müssen die divergierenden Rechtssätze im Urteil des FG und in der Entscheidung des BFH einander so gegenübergestellt werden, dass die Abweichung erkennbar wird (vgl. BFH-Beschluss vom 31. August 1995 VIII B 21/93, BFHE 178, 379, BStBl II 1995, 890, unter Ziff. 1 der Gründe, m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht, denn es wird lediglich auf die Entscheidung des BFH in BFHE 175, 416, BStBl II 1995, 116 verwiesen, ohne eine Abweichung kenntlich zu machen.
3. Im Übrigen ergeht der Beschluss gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne weitere Begründung.
Ende der Entscheidung
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