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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 26.07.2006
Aktenzeichen: IX B 35/06
Rechtsgebiete: FGO, HGB


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
HGB § 255 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Eheleute. Der Kläger beauftragte im Jahr 1989 ein Bauunternehmen damit, ein ererbtes Bauernhaus aus dem 19. Jahrhundert umzubauen und die Stallungen zu Wohnräumen auszubauen. Die Bauausführung geriet mangelhaft. Dies bestätigte ein vom Kläger angestrengtes Beweissicherungsverfahren. Die Werkarbeiten wurden durch einen anderen Bauunternehmer beseitigt (abgerissen), der auch den Umbau vollendete. Nach Abschluss der Arbeiten wurde der vordere Hausteil ab September 1991 vermietet und der hintere Hausteil ab dem Jahr 1992 selbst genutzt. Der zunächst beauftragte Bauunternehmer wurde vom Landgericht "aus dem Gesichtpunkt der Schlechterfüllung eines Werkvertrages" (§ 635 des Bürgerlichen Gesetzbuches --BGB--) zum Schadensersatz verurteilt, der die im Jahr 1990 gezahlten Vorschüsse (45 911,05 DM) ebenso umfasste wie die im Jahr 1992 angefallenen Aufwendungen für Abbrucharbeiten (53 603,41 DM). Die Vollstreckung dieses Urteils scheiterte. Die Eröffnung des Konkursverfahrens wurde mangels Masse abgelehnt.

Die Kläger machten in den Steuererklärungen für die Streitjahre (1990 bis 1992) in Bezug auf den vermieteten Gebäudeteil die vergeblichen Aufwendungen als Erhaltungsaufwendungen geltend. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte diese Aufwendungen jedoch ebenso wie das Finanzgericht (FG) als Herstellungskosten.

Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde machen die Kläger geltend, eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) sei zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung wie auch zur Fortbildung des Rechts notwendig. Es sei nicht begründbar, vergebliche Aufwendungen anders zu behandeln als solche, die mit der Errichtung einer von vornherein mangelhaften und wieder abzureißenden Baumaßnahme in Zusammenhang stünden.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Eine Entscheidung des BFH ist weder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) notwendig. Die angefochtene Entscheidung entspricht der ständigen Rechtsprechung des BFH (z.B. Urteil vom 30. August 1994 IX R 23/92, BFHE 176, 327, BStBl II 1995, 306), nach der es --worauf das FA in seiner Beschwerdeerwiderung zutreffend hinweist-- nicht darauf ankommt, ob eine dem Herstellungsvorgang zuzurechnende Leistung vertragsgemäß oder mangelhaft ist. Der Unterschied zur steuerrechtlichen Beurteilung von (vergeblichen) Vorauszahlungen als Werbungskosten nach den Grundsätzen des Großen Senats des BFH in seinem Beschluss vom 4. Juli 1990 GrS 1/89 (BFHE 160, 466, BStBl II 1990, 830) liegt in § 255 Abs. 2 des Handelsgesetzbuches begründet, wonach "Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstandes" auch steuerrechtlich Herstellungskosten sind. Weil der Kläger Güter verbraucht und Dienste in Anspruch genommen hat, um das Bauernhaus umzubauen, sind seine Aufwendungen Herstellungskosten, auch wenn die Leistungen des Bauunternehmers nach den Feststellungen der Vorinstanz mangelhaft und deshalb zu beseitigen waren.



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