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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 21.05.2007
Aktenzeichen: IX B 35/07
Rechtsgebiete: FGO, EStG
Vorschriften:
FGO § 76 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
EStG § 23 |
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) herausgehobene Frage nach einem gleichheitswidrigen Vollzugsdefizit bei Optionsgeschäften im Jahr 1995 ist geklärt. Der Bundesfinanzhof (BFH) bezieht dieses Jahr in seinem Beschluss vom 29. November 2005 IX B 80/05 (BFH/NV 2006, 719) in die dem Gesetzgeber zuzubilligende Übergangsfrist ein. Entgegen der Beschwerde begründet der BFH seine Entscheidung ausdrücklich, nämlich zum einen durch die Bezugnahme auf seine Urteile vom 1. Juni 2004 IX R 35/01 (BFHE 206, 273, BStBl II 2005, 26) und vom 29. Juni 2004 IX R 26/03 (BFHE 206, 418, BStBl II 2004, 995). Zum anderen verweist er auf das Ergebnis der Arbeitsgruppe "Steuerausfälle" des Landesfinanzministeriums Nordrhein-Westfalen, deren Ergebnisse erst im Jahr 1994 vorgelegen hatten (vgl. im Einzelnen den BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 719).
Verfahrensfehler, die eine Zulassung der Revision rechtfertigen könnten (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) liegen nicht vor. Das Finanzgericht hat § 76 FGO nicht verletzt. Entgegen der Auffassung des Klägers kam es nicht darauf an, um welche Art von Optionsscheinen es sich bei den strittigen Vorgängen gehandelt hat. Der BFH beurteilt in seiner Entscheidung in BFHE 206, 418, BStBl II 2004, 995 (unter II. 1. a bb der Gründe) das Optionsrecht selbst als das für § 23 des Einkommensteuergesetzes maßgebende Wirtschaftsgut, wobei unerheblich ist, worauf es beruht (also z.B. auf Devisen oder Wertpapieren wie Aktien).
Ende der Entscheidung
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