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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 02.07.2008
Aktenzeichen: IX B 35/08
Rechtsgebiete: FGO, ZPO
Vorschriften:
FGO § 118 Abs. 2 | |
FGO § 155 | |
ZPO § 227 Abs. 1 |
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Die als Zulassungsgründe geltend gemachten Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) liegen nicht vor.
Das Finanzgericht (FG) hat nicht gegen seine Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) verstoßen. Es musste keinen Sachverständigen über die Lage der (von der Klägerin und Beschwerdeführerin --Klägerin-- an ihren Sohn vermieteten) Räumlichkeiten einsetzen; denn nach seinem Urteil kommt es darauf nicht an.
Es musste auch den Mietvertrag nicht gesondert anfordern. Denn dieser Vertrag war bereits Bestandteil der Steuerakten, ist vom FG in Bezug auf den Fremdvergleich lediglich anders als von der Klägerin gewürdigt worden. Diese Würdigung beruht darauf, dass die von der Klägerin erklärten Einnahmen aus der Vermietung mit jährlich 2 454 € von den vereinbarten 4 200 € abweichen. Der daraus vom FG gezogene Schluss, die vereinnahmten Mietzahlungen entsprächen nicht der als Hauptpflicht vereinbarten Miete, ist jedenfalls möglich und bindet damit den Bundesfinanzhof (BFH) nach § 118 Abs. 2 FGO.
Das FG hat auch nicht gegen das Gebot rechtlichen Gehörs verstoßen (§ 119 Nr. 3 FGO, § 96 Abs. 2 FGO), als es seine Entscheidung zugleich auf die fehlende Einkünfteerzielungsabsicht der Klägerin gestützt hat. Unabhängig davon, ob hier die Einkünfteerzielungsabsicht überhaupt geprüft werden durfte (vgl. dazu BFH-Urteile vom 30. September 1997 IX R 80/94, BFHE 184, 406, BStBl II 1998, 771, und vom 19. April 2005 IX R 15/04, BFHE 210, 24, BStBl II 2005, 754), liegt hierin keine Überraschungsentscheidung, weil das FG in der mündlichen Verhandlung --so zutreffend auch der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) in seiner Beschwerdeerwiderung-- ausdrücklich darauf hingewiesen hat, "dass bereits die grundsätzlich umlagefähigen Werbungskosten die Einnahmen übersteigen". Deshalb konnten die entsprechenden --überdies nicht tragenden-- Urteilsgründe die Klägerin nicht überraschen.
Das FG hat auch nicht deshalb das rechtliche Gehör der Klägerin versagt, als es den Termin zur mündlichen Verhandlung nicht aufgehoben hat. Abgesehen davon, dass keiner der Gründe des § 227 Abs. 1 der Zivilprozessordnung i.V.m. § 155 FGO vorgelegen haben, hatte die Klägerin nach Aktenlage nicht --wie sie in ihrem FAX am 15. Januar 2008 ankündigte-- nochmals telefonisch mit dem Berichterstatter Kontakt aufgenommen. Sie hat überdies den Termin zur mündlichen Verhandlung wahrgenommen und ist dort gehört worden. Einen Vertagungsantrag hat sie dort nicht gestellt.
Ende der Entscheidung
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