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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 10.06.1999
Aktenzeichen: IX B 35/99
Rechtsgebiete: FGO, BFHEntlG


Vorschriften:

BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig, da die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) keinen Zulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung dargelegt haben.

Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache haben sie nur behauptet, ohne eine in Rechtsprechung und/oder Schrifttum umstrittene und klärungsfähige Rechtsfrage hinreichend zu bezeichnen (vgl. dazu z.B. Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. Juli 1997 III B 213/96, BFH/NV 1998, 180; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Anm. 61, m.w.N.). Auch die geltend gemachte Divergenz ist nicht ausreichend bezeichnet. Die Kläger haben in ihrer Nichtzulassungsbeschwerde keine die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) tragenden abstrakten Rechtssätze angeführt und ihnen abstrakte Rechtssätze der in der Beschwerdeschrift genannten BFH-Urteile so gegenübergestellt, daß die Abweichung erkennbar wird (vgl. dazu z.B. BFH-Beschluß vom 1. Oktober 1997 X B 89/96, BFH/NV 1998, 473, m.w.N.; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Anm. 63, m.w.N.). Die Kläger machen mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde lediglich sinngemäß geltend, das FG habe den Streitfall falsch entschieden. Mit diesem gegen die Rechtsauffassung der Vorinstanz gerichteten --einer Revision vorbehaltenen-- Angriff können sie im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht gehört werden (vgl. dazu Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Anm. 58, 63).

Im übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne weitere Begründung.



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