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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 19.08.2003
Aktenzeichen: IX B 36/03
Rechtsgebiete: FGO, ZPO, GG


Vorschriften:

FGO § 76
FGO § 96
FGO § 119 Nr. 3
FGO § 155
ZPO § 83 Abs. 2
ZPO § 227
ZPO § 227 Abs. 1
ZPO § 227 Abs. 2
GG Art. 103
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wendet sich als Beteiligter an der Grundstücksgemeinschaft A & B gegen die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte der Gemeinschaft aus Vermietung und Verpachtung, die der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) mit Änderungsbescheid für 1995 sowie mit Bescheid für 1996 auf 0 DM festgestellt hat, nachdem für die Gemeinschaft Werbungskostenüberschüsse in Höhe von 41 142 DM (1995) und 93 426 DM (1996) erklärt worden waren. Zu dem nach erfolglosem Einspruchsverfahren anhängig gemachten Klageverfahren hat das Finanzgericht (FG) die Mutter des Klägers A als Mitbeteiligte an der Grundstücksgemeinschaft --als notwendig Beizuladende-- beigeladen.

Nach einem Erörterungstermin, zu dem die Beteiligten alle erschienen waren und ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter erklärt hatten, bestimmte dieser Termin zur mündlichen Verhandlung am 6. Dezember 2002.

In der mündlichen Verhandlung wies der Kläger darauf hin, dass die Beigeladene wegen eines Sturzes im Krankenhaus liege und vorläufig nicht erscheinen könne. Daraufhin beraumte das FG neuen Termin zur mündlichen Verhandlung am Freitag, dem 17. Januar 2003 an und bat den Kläger, sich für diesen Termin von seiner Mutter eine Vollmacht zur Wahrnehmung ihrer Interessen geben zu lassen, falls diese zu dem Termin immer noch krankheitsbedingt am Erscheinen gehindert sein sollte.

Mit Fax vom 9. Januar 2003 teilte der Kläger dem Gericht mit, dass sich seine Mutter nicht von ihm vertreten lassen wolle und "mindestens noch ca. 4 Wochen in der Reha Y" verbleiben müsse; im Hinblick darauf bat er um Terminverschiebung um mindestens zwei Monate. Daraufhin wies das FG mit Schreiben an den Kläger vom 10. Januar 2003 darauf hin, dass die Beigeladene bis zu jenem Zeitpunkt nicht substantiiert und unter Vorlage eines eindeutigen ärztlichen Attests dargelegt habe, ihr Erscheinen am 17. Januar 2003 sei unmöglich. Des Weiteren wies es darauf hin, dass "aufgrund der bereits seit geraumer Zeit bestehenden Erkrankung trotz ausdrücklichen Hinweises und Bitte des Gerichts keine Vorsorge für die Wahrnehmung des Termins getroffen worden ist."

Mit Fax vom 14. Januar 2003 teilte der Kläger mit, seine Mutter bestehe auf der Teilnahme an dem Termin, in dem sie sich --wie bereits mitgeteilt-- nicht von ihm, dem Kläger, vertreten lassen wolle. Sie schließe sich seiner Bitte an, den Termin um zwei Monate zu verschieben. Zugleich kündigte er unter Hinweis darauf, dass der bisherige Vortrag über den Unfall seiner Mutter und das damit gegebene Hindernis für ein Erscheinen vor Gericht nicht bezweifelt worden sei, die Übersendung eines ärztlichen Attests an. Dementsprechend legte er mit Fax vom 15. Januar 2003 eine Bescheinigung des Klinikums Y vom selben Tag vor, mit der der stationäre Aufenthalt der Beigeladenen für die Zeit "bis voraussichtlich 11. 2. 03" bestätigt wurde.

In der in Abwesenheit der Beigeladenen durchgeführten mündlichen Verhandlung vom 17. Januar 2003 stellte der Prozessbevollmächtigte des Klägers zum Nachweis seiner Behauptung, der Grundstücksgemeinschaft seien entsprechend den bei Erwerb der Immobilie zur Finanzierung getroffenen Vereinbarungen zwischen ihm und der Beigeladenen monatlich Einnahmen in Höhe von insgesamt 2 800 DM zugeflossen (1 800 DM für den Pensionsbetrieb und 500 DM für die Wohnung der Beigeladenen sowie 200 DM für Wohnung und 300 DM für das Büro des Klägers) den Beweisantrag, die Beigeladene als Zeugin zu vernehmen, dass folgende Mietverträge geschlossen und durchgeführt worden sind:

Mietvertrag zwischen der GbR und ihr über die Pensionsräume mit einem monatlichen Mietzins von 1 800 DM;

Mietvertrag zwischen der GbR und A sowie B über die Wohnung zu einem monatlichen Mietpreis von 500 DM;

Mietvertrag zwischen der GbR und dem Kläger B über die Wohnung des B für monatlich 200 DM sowie

Mietvertrag über die Anmietung eines Raums als Büro zum monatlichen Mietpreis von 300 DM.

Das FG wies die Klage als unbegründet ab. Dem vom Kläger namens der Beigeladenen gestellten Antrag auf Terminverlegung könne schon deshalb nicht entsprochen werden, weil dieser von der Beigeladenen nicht bevollmächtigt worden sei, wirksame Prozesshandlungen für sie abzugeben. Abgesehen davon habe die Beigeladene ihre prozessuale Mitwirkungspflicht in erheblicher Weise verletzt, weil sie trotz ihrer seit geraumer Zeit bestehenden Erkrankung keine Vorsorge für die Wahrnehmung des Termins getroffen habe. Sie habe auch nicht vorgetragen, warum sie keinen Bevollmächtigten beauftragt habe, zumal der Kläger sich hierzu bereit erklärt habe; dieser Umstand spreche im Übrigen für eine Prozessverschleppungsabsicht.

Der vom Kläger selbst gestellte Verlegungsantrag sei unbegründet, weil er erhebliche Gründe nicht geltend bzw. glaubhaft gemacht habe. Als einziger Grund komme die Unfähigkeit der als Zeugin benannten Beigeladenen in Betracht, zur mündlichen Verhandlung zu erscheinen. Insoweit sei lediglich eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt worden, die weder die Art der Erkrankung benenne noch eindeutige Anhaltspunkte für eine Verhandlungsunfähigkeit biete; die stationäre Aufnahme spreche nicht zwingend für eine Verhandlungsunfähigkeit. Im Übrigen habe das FG ohne Vernehmung der Beigeladenen als Zeugin entscheiden können, dass die vom Kläger behaupteten Mietverträge nicht abgeschlossen worden seien, weil der Kläger seine darauf bezogenen Behauptungen nicht durch Substantiierung habe untermauern können und seine Behauptungen im Widerspruch zu seinen früheren Erklärungen gegenüber dem FA stünden.

Der Kläger und die Beigeladene beantragen, die Revision wegen Verletzung rechtlichen Gehörs zuzulassen.

Das FA beantragt im Wesentlichen unter Bezugnahme auf die Begründung des angefochtenen FG-Urteils, die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.

II. Die Beschwerde ist begründet; das angefochtene Urteil des FG ist wegen Verletzung rechtlichen Gehörs aufzuheben und der Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 115 Abs. 2 Nr. 3, § 116 Abs. 6 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

1. Zu Recht rügt die --in der ersten Instanz unvertretene-- Beigeladene, das FG habe ihr rechtliches Gehör versagt, indem es ihrem Antrag auf Terminverlegung vom 14. Januar 2003 nicht entsprochen habe.

a) Einem Verfahrensbeteiligten wird rechtliches Gehör versagt, wenn das Gericht mündlich verhandelt und aufgrund der Verhandlung entscheidet, obwohl er einen Antrag auf Terminverlegung gestellt und dafür erhebliche Gründe geltend und auf Verlangen glaubhaft gemacht hat (§ 155 FGO i.V.m. § 227 Abs. 1 der Zivilprozessordnung --ZPO--; vgl. dazu Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. November 1993 I B 63/93, BFH/NV 1994, 802).

Ob erhebliche Gründe für eine Verlegung vorliegen, hängt von den Verhältnissen des Einzelfalls ab (vgl. BFH-Beschluss vom 7. Dezember 1990 III B 102/90, BFHE 163, 115, BStBl II 1991, 240). Dabei sind der Prozessstoff und die persönlichen Verhältnisse des betroffenen Beteiligten und ggf. seines Prozessbevollmächtigten bei der Prüfung ebenso zu berücksichtigen wie der Umstand, dass das FG im steuergerichtlichen Verfahren die einzige Tatsacheninstanz ist und die Beteiligten ein Recht darauf haben, ihre Sache in einer mündlichen Verhandlung vorzutragen (BFH-Urteile vom 14. Oktober 1975 VII R 150/71, BFHE 117, 19, BStBl II 1976, 48, und vom 26. Mai 1992 VII R 26/91, BFH/NV 1993, 177, m.w.N.).

Ein solcher erheblicher Grund liegt regelmäßig bei einer plötzlichen und nicht vorhersehbaren Erkrankung vor, die den Beteiligten an der Wahrnehmung eines Termins zur mündlichen Verhandlung hindert (vgl. BFH-Beschluss vom 8. April 1998 VIII R 32/95, BFHE 186, 102, BStBl II 1998, 676, unter II.3.b der Gründe; BFH-Urteil vom 4. Mai 1994 XI R 104/92, BFH/NV 1995, 46, m.w.N.). In diesem Fall verdichtet sich die in § 227 ZPO eingeräumte Ermessensfreiheit zu einer Rechtspflicht, d.h. der Termin muss zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs verlegt werden, selbst wenn das Gericht die Sache für entscheidungsreif hält und die Erledigung des Rechtsstreits durch die Verlegung verzögert wird (vgl. BFH-Urteile vom 26. April 1991 III R 87/89, BFH/NV 1991, 830, und in BFH/NV 1993, 177, jeweils m.w.N.). Nur wenn offenkundig Prozessverschleppungsabsicht vorliegt oder der Kläger seine prozessualen Mitwirkungspflichten in anderer Weise erheblich verletzt, kann die Ablehnung einer Terminänderung trotz Vorliegens erheblicher Gründe ermessensgerecht sein (BFH-Beschluss vom 29. Juni 1992 V B 9/91, BFH/NV 1993, 180).

b) Bei Anwendung der vorgenannten Rechtsgrundsätze hat das FG im Streitfall die Aufhebung des Termins zur mündlichen Verhandlung rechtsfehlerhaft abgelehnt, nachdem die nicht vertretene Beigeladene am 14. Januar 2003 beantragt hatte, den Termin am 17. Januar 2003 zu vertagen und am folgenden Tag ein ärztliches Attest über die Fortdauer ihres Aufenthalts in der Klinik Y aufgrund ihres dem FG bekannten Wirbelsäulenbruchs vorgelegt hatte.

aa) Zu Unrecht hat das FG den --vom Kläger übermittelten-- Terminverlegungsantrag der Beigeladenen schon deshalb für unbeachtlich gehalten, weil sie den Kläger ausdrücklich nicht habe zur Prozessvertretung bevollmächtigen wollen. Denn die Bevollmächtigung kann in Verfahren vor dem FG nach § 155 FGO i.V.m. § 83 Abs. 2 ZPO auf einzelne Prozesshandlungen --zu denen auch ein Terminverlegungsantrag gehört-- beschränkt werden (BFH-Beschluss vom 27. Juli 1983 II B 68/82, BFHE 138, 529, BStBl II 1983, 644).

bb) Abgesehen davon hat das FG zu Unrecht das Vorliegen erheblicher Gründe für eine Terminverlegung verneint.

Dabei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass eine Erkrankung als Verlegungsgrund nicht zwingend bei Antragstellung durch Attest glaubhaft zu machen ist; denn nach § 155 FGO i.V.m. § 227 Abs. 2 ZPO sind die erheblichen Gründe erst auf Verlangen des Vorsitzenden bzw. --bei Vertagung-- des Gerichts glaubhaft zu machen (BFH-Beschluss in BFH/NV 1995, 46). Eine solche Aufforderung hat das FG zu keiner Zeit an die Beigeladene gerichtet. Vielmehr konnte die Beigeladene aufgrund der Ladungsverfügung des FG vom 10. Dezember 2002 davon ausgehen, dass ein weiterer Nachweis für das Fortbestehen des bereits in der Verhandlung vom 6. Dezember 2002 erörterten Teilnahmehindernisses nicht für erforderlich gehalten wurde. Denn die Ladungsverfügung enthält keine Aufforderung zu einem entsprechenden Nachweis, sondern lediglich die Bitte des Gerichts, sich bei fortbestehender Verhinderung durch den Kläger vertreten zu lassen.

Im Übrigen war dem FG aufgrund des Tatsachenvortrags des Klägers im Termin vom 6. Dezember 2002 die Schwere der Erkrankung der Beigeladenen (Wirbelsäulenbruch infolge Sturzes) bekannt, so dass aufgrund der Bescheinigung der Klinik Y über den stationären Aufenthalt der Beigeladenen bis voraussichtlich 11. Februar 2003 Zweifel an der fehlenden Verhandlungsfähigkeit am 17. Januar 2003 nicht nahe lagen. Zu Recht rügt die Beigeladene deshalb, dass das FG unter diesen Umständen im Rahmen seiner prozessualen Fürsorgepflicht nach § 76 FGO nicht nach Eingang des Attests am 15. Januar 2003 auf seine gleichwohl bestehenden Zweifel hingewiesen und damit der Beigeladenen keine Gelegenheit gegeben hat, noch rechtzeitig vor dem Termin ein ausführlicheres Attest zu übersenden.

cc) Für eine Prozessverschleppungsabsicht der Beigeladenen liegen schließlich keine hinreichenden Anhaltspunkte vor.

Insbesondere reicht dafür nach höchstrichterlicher Rechtsprechung der --unbeachtet gebliebene-- Hinweis des Gerichts, sich z.B. bei längerer Krankheit anwaltlich vertreten zu lassen, dann nicht aus, wenn der Beteiligte --wie im Streitfall die Beigeladene-- das besondere Interesse an der Wahrnehmung des Verhandlungstermins betont; dieses Interesse ist bei besonderer Bedeutung der tatsächlichen Verhältnisse für die zu treffende Entscheidung --wie hier hinsichtlich der zwischen Kläger und Beigeladener getroffenen Vereinbarungen über die Nutzung des gemeinsam erworbenen Immobilienobjekts-- regelmäßig als plausibel anzusehen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 2. November 1998 8 B 162.98, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes, 310, § 108 VwGO, Nr. 285, m.w.N.). Dies gilt ersichtlich gleichermaßen bei Bereitschaft eines Angehörigen, der --wie der Kläger-- bereit ist, die Vertretung (unentgeltlich) zu übernehmen.

Nur wenn der Beteiligte infolge dauerhafter oder häufiger Erkrankung objektiv nicht in der Lage ist, das gerichtliche Verfahren ohne Vertretung ordnungsgemäß durchzuführen, kann es ausnahmsweise als Verstoß gegen seine prozessuale Mitwirkungspflicht angesehen werden, wenn er keine Vorsorge für die Wahrnehmung anberaumter Termine durch Vertreter getroffen hat (vgl. BFH-Beschluss vom 21. Dezember 2001 IX B 75/01, BFH/NV 2002, 662, m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall ersichtlich nicht vor, weil er lediglich die Terminverlegung wegen einer einzigen unfallbedingten Erkrankung betrifft und das Verlegungsbegehren lediglich auf einen überschaubaren Zeitraum von unter drei Monaten gerichtet ist.

c) Hat das FG damit aufgrund einer verfahrensfehlerhaft ohne den Rechtsmittelführer durchgeführten mündlichen Verhandlung entschieden, so wird die Ursächlichkeit dieser Verletzung des rechtlichen Gehörs für die angefochtene Entscheidung gemäß § 119 Nr. 3 FGO unwiderlegbar vermutet (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 3. September 2001 GrS 3/98, BFHE 196, 39, BStBl II 2001, 802).

2. Auch die Rüge des Klägers, das FG habe zu Unrecht seinen in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag unbeachtet gelassen und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, ist berechtigt.

a) Der Anspruch auf rechtliches Gehör i.S. des § 96 FGO (i.V.m. Art. 103 des Grundgesetzes) umfasst auch den Anspruch darauf, dass das Gericht erhebliche Beweisanträge berücksichtigt. Das FG darf deshalb eine Beweiserhebung nur unterlassen, wenn die in Frage stehende Tatsache zugunsten des Beweisführenden als wahr unterstellt werden kann, wenn das Beweismittel unerreichbar ist oder wenn das Beweismittel unzulässig oder absolut untauglich ist (z.B. BFH-Urteil vom 27. Juli 2000 V R 38/99, BFH/NV 2001, 181; Beschlüsse vom 19. Mai 1999 V B 57/98, BFH/NV 1999, 1494; vom 4. April 2001 VI R 209/98, BFH/NV 2001, 1281).

b) Keiner der genannten Gründe lag im Streitfall vor.

Insbesondere kann der vom Kläger gestellte Beweisantrag zum Abschluss von Mietverträgen zwischen ihm und der Beigeladenen einerseits sowie der Grundstücksgemeinschaft andererseits entgegen der Ansicht des FG nicht als unsubstantiiert und damit unzulässig angesehen werden, nachdem der Kläger für die von ihm behaupteten Mietverhältnisse u.a. Eigenbelege und Berechnungen vorgelegt und das FA selbst die unter Beweis gestellte Tatsache von mietvertraglichen Beziehungen in früheren Veranlagungszeiträumen (1992 und 1993) berücksichtigt sowie im Hinblick darauf Werbungskosten bei den Einkünften der Grundstücksgemeinschaft aus Vermietung und Verpachtung anerkannt hat. Denn "ins Blaue hinein" gestellte und deshalb als unsubstantiiert anzusehende --unzulässige-- Beweisanträge sind nur anzunehmen, wenn sie offenkundig Behauptungen betreffen, die ohne jede tatsächliche Grundlage aufgestellt werden (BFH-Beschluss vom 21. Dezember 2001 VII B 132/00, BFH/NV 2002, 661, m.w.N.). Den vom FG angesprochenen Zweifeln, ob die vom Kläger vorgelegten Belege im Hinblick auf seine widersprüchlichen Angaben zum Veranlagungsverfahren früherer Jahre einer kritischen Prüfung standhalten, ist im Rahmen der Beweiswürdigung nachzugehen; sie rechtfertigen aber nicht die Feststellung, es fehle jegliche tatsächliche Grundlage für die behaupteten Mietverhältnisse, so dass die zu deren Nachweis beantragte --und objektiv geeignete-- Zeugeneinvernahme (des behaupteten Mietvertragspartners) unterbleiben könne.

Ende der Entscheidung

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