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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 28.07.2009
Aktenzeichen: IX B 37/09
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alt. | |
FGO § 116 Abs. 3 S. 3 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die von ihnen behauptete grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht hinreichend i.S. von § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dargelegt.
Grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO kommt einer Rechtssache nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Außerdem muss die Rechtsfrage klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig sein. Eine durch den BFH bereits geklärte Rechtsfrage ist regelmäßig nicht mehr klärungsbedürftig und kann somit keine grundsätzliche Bedeutung mehr haben. Eine Ausnahme von dieser Regel gilt dann, wenn gewichtige neue rechtliche Gesichtspunkte in der Rechtsprechung oder in der Literatur vorgetragen worden sind, die der BFH noch nicht geprüft hat. In diesem Fall hat der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung schlüssig und substantiiert darzulegen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der schon entschiedenen Rechtsfrage umstritten und inwiefern sie im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig geblieben oder erneut geworden ist (vgl. BFH-Beschluss vom 23. Januar 1992 II B 64/91, BFH/NV 1992, 676).
Diesen Begründungserfordernissen genügt die Beschwerdeschrift nicht. Die von den Klägern in der Beschwerdeschrift sinngemäß aufgeworfene Rechtsfrage, inwieweit nach Aufgabe der Vermietungstätigkeit gezahlte Schuldzinsen als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen sind und ob vom Steuerpflichtigen zu zahlende Zinsen Gegenleistung für die Überlassung von Kapital darstellen, das aufgrund eines nicht steuerbaren Verlustes im privaten Vermögensbereich nicht mehr der Erzielung von Einkünften dient, wenn der Veräußerungserlös der Immobilie nicht zur Tilgung des zur Finanzierung der Anschaffungskosten oder Herstellungskosten aufgenommenen Kredits ausreicht, ist, wie sich aus den BFH-Urteilen vom 16. September 1999 IX R 42/97 (BFHE 190, 165, BStBl II 2001, 528), vom 12. November 1991 IX R 15/90 (BFHE 166, 219, BStBl II 1992, 289), vom 25. April 1995 IX R 114/92 (BFH/NV 1995, 966) und vom 5. Oktober 2004 VIII R 64/02 (BFH/NV 2005, 54) ergibt, hinreichend geklärt. Die von den Klägern gerügte unterschiedliche steuerrechtliche Behandlung nachträglicher Schuldzinsen bei den Gewinneinkünften einerseits und den Überschusseinkünften andererseits beruht auf dem Dualismus der Einkünfteermittlung, der auch unter Berücksichtigung des Gleichheitssatzes keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet. Der Streitfall bietet insoweit keinen Anlass für eine weitere höchstrichterliche Leitentscheidung; insbesondere haben die Kläger keine neuen, vom BFH bisher nicht erwogenen Gesichtspunkte vorgetragen. Der Hinweis, dass ein bestimmtes BFH-Urteil allgemein auf Kritik gestoßen sei, genügt, auch wenn Literaturstellen angegeben werden, aus denen sich der Inhalt der Kritik ergeben soll, nicht als Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, wenn andererseits auf die sich mit der Kritik auseinandersetzende Literatur (s. etwa Blümich/Thürmer, § 9 EStG Rz 600 "Zinsen", m.w.N.; Spindler, Deutsche Steuer-Zeitung 1999, 706, 709) nicht weiter eingegangen wird.
Aus den genannten Gründen ist auch eine Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO nicht erforderlich.
Ende der Entscheidung
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