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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 02.07.1998
Aktenzeichen: IX B 37/98
Rechtsgebiete: FGO, ZPO
Vorschriften:
FGO § 142 | |
ZPO § 114 | |
ZPO § 117 |
Gründe
Die Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) begehren im Hauptsacheverfahren vor dem Finanzgericht (FG) die Anerkennung von Werbungskostenüberschüssen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Mit Schreiben vom 13. August 1997 beantragten sie, für diesen Rechtsstreit Prozeßkostenhilfe (PKH) zu gewähren. Zur Begründung legten sie eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vor. Unter anderem war als Grundvermögen ein Einfamilienhaus in X und eine Doppelhaushälfte in Z angegeben, denen entsprechende Verbindlichkeiten gegenüberstanden. Nach Ermittlungen des Beklagten (Finanzamt --FA--) fehlten Angaben über ein Grundstück, das die Antragstellerin 1996 erworben habe.
Mit Beschluß vom 19. Dezember 1997 lehnte das FG den Antrag auf PKH ab, weil die Antragsteller widersprüchliche und unvollständige Angaben über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hätten.
Mit ihrer Beschwerde wenden sich die Antragsteller gegen die Ablehnung der Bewilligung von PKH. Eine Begründung wurde nicht vorgelegt.
Die Beschwerde ist unbegründet. Das FG hat den Antrag auf Gewährung von PKH zu Recht zurückgewiesen; denn die Antragsteller haben nicht hinreichend dargelegt, daß sie bedürftig sind.
Nach § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozeßordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dem Antrag auf Bewilligung von PKH sind eine Erklärung des Antragstellers über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem durch Rechtsverordnung eingeführten amtlichen Vordruck und entsprechende Belege beizufügen (§ 117 ZPO). Ist der Vordruck in wesentlichen Punkten unvollständig ausgefüllt und können die Lücken auch nicht durch beigefügte Anlagen, die vergleichbar übersichtlich und klar sind, geschlossen werden, kann der Antrag auf PKH abgelehnt werden (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 6. April 1993 VII B 250/92, BFH/NV 1993, 682; vom 9. Januar 1991 III S 10/90, BFH/NV 1991, 836; vom 17. März 1987 VII B 152/86, BFH/NV 1987, 733).
Danach hat das FG im vorliegenden Fall den Antrag auf Bewilligung von PKH zu Recht abgelehnt. Die von den Antragstellern vorgelegte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist in wesentlichen Punkten offensichtlich unvollständig. Die Antragsteller haben Grundvermögen der Antragstellerin nicht angegeben. Nach den Ermittlungen des FA hat die Antragstellerin im Dezember 1996 ein Grundstück im Wert von 900 000 DM erworben und mit Kaufverträgen hiervon 150/1000 für 535 000 DM und 106/1000 für 376 600 DM wieder veräußert. Hierzu hat sich die Antragstellerin weder im finanzgerichtlichen Verfahren noch im Beschwerdeverfahren geäußert. Da der Vordruck über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse danach offenkundig in einem wesentlichen Punkt unvollständig ist, kann offenbleiben, ob der Vordruck darüber hinaus widersprüchliche und unvollständige Angaben enthält. Das Verschweigen von nicht unerheblichem Grundvermögen führt dazu, daß der Antrag auf Bewilligung von PKH abzulehnen ist.
Ende der Entscheidung
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