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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 14.04.1999
Aktenzeichen: IX B 37/99
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 115 Abs. 3 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

Ihre Begründung genügt nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Die Klägerinnen und Beschwerdeführerinnen (Klägerinnnen) haben die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dieser Vorschrift entsprechend dargelegt.

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. Dezember 1991 II B 47/91, BFHE 166, 302, BStBl II 1992, 348). Aus dem Vortrag der Klägerinnen ergibt sich die grundsätzliche Bedeutung nicht. Danach stellt sich hier die Rechtsfrage, ob ein Rückkaufsangebot Bezug darauf haben solle, was die Vermietungsabsicht und entsprechende Gewinnerzielungsabsicht des Erwerbers betreffe. Diese Frage ist nach den konkreten Umständen dieses Falles zu beantworten, zumal die Klägerinnen auf besondere Sachverhaltsmerkmale (z.B. "ungewolltes" Angebot) hinweisen. Eine Bedeutung über diesen Fall hinaus ist nicht dargelegt. Sollten die Klägerinnen grundsätzlich nach einem "Bezug" zwischen Rückkaufsangebot und Gewinnerzielungsabsicht fragen, so verweist der erkennende Senat auf seine zu dieser Frage ergangenen Urteile (zuletzt Urteil vom 22. April 1997 IX R 17/96, BFHE 183, 142, BStBl II 1997, 650). Der Senat hat sich insbesondere auch zur zivilrechtlichen Unwirksamkeit eines Rückkaufsangebots oder einer Verkaufsgarantie geäußert (BFH-Urteil vom 14. September 1994 IX R 71/93, BFHE 175, 416, BStBl II 1995, 116). Im Hinblick auf diese Rechtsprechung hätte es zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung eines substantiierteren Vortrags bedurft.

Zur Abweichung des finanzgerichtlichen Urteils von der Entscheidung des BFH haben die Klägerinnen innerhalb der Frist des § 115 Abs. 3 Satz 1 FGO nichts vorgetragen.

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ab.

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