Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 24.08.2000
Aktenzeichen: IX B 38/00
Rechtsgebiete: FGO, BFHEntlG
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 | |
FGO § 76 Abs. 2 | |
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6 |
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, da die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) keinen Zulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dargelegt hat.
Die erhobene Verfahrensrüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes; § 96 Abs. 2 FGO) durch Ablehnung einer Vertagung der mündlichen Verhandlung und der Verweigerung der Gewährung von Akteneinsicht ist unsubstantiiert, weil es an den zur Darlegung notwendigen detaillierten Angaben fehlt (zu den Anforderungen insoweit vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Anm. 65 i.V.m. § 120 Anm. 37 f., § 119 Anm. 12 f., jeweils mit Rechtsprechungsnachweisen). Es fehlen u.a. Ausführungen dazu, ob und aus welchen Gründen es der Klägerin nicht möglich war, rechtzeitig vor Durchführung der mündlichen Verhandlung die dem Finanzgericht (FG) vorliegenden Akten (gegebenenfalls) auf der Geschäftsstelle des FG einzusehen. Die Klägerin hat auch nicht vorgetragen, wozu sie sich nicht hat äußern können und was sie bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte (vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. Dezember 1998 XI B 154/97, BFH/NV 1999, 946, und vom 27. Juli 1999 VII B 342/98, BFH/NV 2000, 194, jeweils m.w.N.). Soweit die Klägerin Verletzung der Fürsorgepflicht aus § 76 Abs. 2 FGO rügt, ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht, aus welchem Grunde dieser Verfahrensfehler entscheidungserheblich war (vgl. dazu z.B. BFH-Beschluss vom 27. Dezember 1993 V B 82/92, BFH/NV 1995, 398).
Im Übrigen ergeht der Beschluss gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne weitere Begründung.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.