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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 11.02.2002
Aktenzeichen: IX B 38/01
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Voraussetzungen, um gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Revision zuzulassen, sind nicht erfüllt.

1. Soweit die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) Verfahrensmängel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO rügen, ist die Beschwerde unzulässig, da ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entspricht. Die Kläger haben das Vorliegen solcher Mängel nur pauschal behauptet, ohne im Einzelnen darzulegen, worin diese bestehen sollen und inwiefern die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) --ausgehend von seiner materiell-rechtlichen Auffassung-- darauf beruhen kann (zu den Darlegungsvoraussetzungen s. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 48 f. i.V.m. § 120 Rz. 66 f.).

2. Die geltend gemachte Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO; vgl. dazu Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz. 41 f.) ist nicht gegeben. Nach den mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen nicht angegriffenen und damit den Senat bindenden Feststellungen des FG (vgl. § 118 Abs. 2 FGO) hat im Streitfall --anders als in dem von den Klägern als Divergenzentscheidung benannten Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 19. Januar 1982 VIII R 102/78 (BFHE 135, 434, BStBl II 1982, 533)-- der Wert des Gebäudes bei der Vereinbarung des Erbbaurechts keine Bedeutung gehabt. Die hierin liegende Würdigung eines anderen (festgestellten) Sachverhalts begründet keine Divergenz (z.B. BFH-Beschluss vom 27. April 1999 III B 43/98, BFH/NV 1999, 1477). Mit ihrer Beschwerde machen die Kläger lediglich geltend, diese Würdigung des FG sei rechtsfehlerhaft; mit einem solchen --der Revision vorbehaltenen-- Vorbringen können sie jedoch im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht gehört werden (BFH-Beschluss vom 18. Juli 2001 X B 46/01, BFH/NV 2001, 1596). Im Übrigen verweist der Senat, auf den die alleinige Zuständigkeit zur Entscheidung über Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zwischenzeitlich übergegangen ist, auf sein Urteil vom 17. Juli 2001 IX R 41/98 (BFH/NV 2002, 18); daraus ergibt sich, dass der Erbbauzins kein Entgelt für die Nutzung der auf dem belasteten Grundstück befindlichen Gebäude ist.

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