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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 28.08.2002
Aktenzeichen: IX B 38/02
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 128 Abs. 1 |
Gründe:
Die Beschwerde ist nicht statthaft.
Gemäß § 128 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an den Bundesfinanzhof (BFH) zu gegen Entscheidungen des Finanzgerichts (FG), des Vorsitzenden oder Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind. Das nur vom Vorsitzenden des FG-Senats unterzeichnete Schreiben vom 27. Februar 2002 an die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) könnte --ungeachtet der Form-- eine solche anfechtbare FG-Entscheidung sein, wenn diese (Rechts-)Frage vom Vorsitzenden allein zu entscheiden war. Dies war jedoch nicht der Fall. In Übereinstimmung hiermit hat der Vorsitzende den Klägern in dem genannten Schreiben nur das Ergebnis der "Beschlussberatung" des zuständigen FG-Senats erläutert und keine Rechtsmittelbelehrung beigefügt. Eine solche formlose Mitteilung der Rechtsansicht des FG durch einen nicht (allein) zur Entscheidung berufenen Richter ist keine mit der Beschwerde anfechtbare gerichtliche Entscheidung i.S. von § 128 Abs. 1 FGO (vgl. dazu z.B. BFH-Beschlüsse vom 16. Juli 1974 VII B 31/74, BFHE 113, 94, BStBl II 1974, 716, und vom 30. Mai 1985 VI B 39/84, BFH/NV 1986, 35, jeweils zur Gewährung von Akteneinsicht).
Ende der Entscheidung
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