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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 04.05.1999
Aktenzeichen: IX B 38/99
Rechtsgebiete: EigZulG
Vorschriften:
EigZulG § 4 |
Für die Auslegung des Begriffs "Nutzung zu eigenen Wohnzwecken" in § 4 EigZulG gelten die gleichen Rechtsgrundsätze, wie sie die höchstrichterliche Rechtsprechung für die entsprechenden Regelungen des EStG entwickelt hat.
EigZulG § 4
Beschluß vom 4. Mai 1999 - IX B 38/99 -
Vorinstanz: FG Münster
Gründe
Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erwarben mit notariellem Vertrag im Oktober 1997 ein 1954 erbautes Reiheneinfamilienhaus. Nach dem Kaufvertrag war Besitzübergabe am 15. Dezember 1997. In ihrem Antrag auf Eigenheimzulage ab dem Jahr 1997 gaben die Kläger an, das Einfamilienhaus seit dem 19. Februar 1998 selbst zu nutzen.
Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) gewährte daraufhin die Eigenheimzulage für die Jahre 1998 bis 2004 jeweils in Höhe von 5 500 DM. Den hiergegen eingelegten Einspruch wies das FA zurück.
Mit der Klage machten die Kläger geltend, daß sie unmittelbar nach Besitzübergabe damit begonnen hätten, das Reihenhaus zu renovieren. Bereits während der Weihnachtsfeiertage und den darauffolgenden Tagen bis zum Jahreswechsel habe der Kläger in den --teilweise renovierten-- Schlafräumen übernachtet. Damit habe er die Wohnung noch im Jahr 1997 zu eigenen Wohnzwecken genutzt. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ab.
Mit der Nichtzulassungsbeschwerde beantragen die Kläger, die Revision gegen die Entscheidung des FG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die Frage, ob die auf unmittelbar anschließenden Bezug und Eigennutzung gerichtete Renovierung von Wohneigentum dem Begriff der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken gemäß § 4 des Eigenheimzulagengesetzes (EigZulG) unterfalle, sei von grundsätzlicher Bedeutung.
Die Beschwerde ist unbegründet; denn die von den Klägern aufgeworfene Rechtsfrage hat keine grundsätzliche Bedeutung.
1. Eine Rechtsfrage hat grundsätzliche Bedeutung, wenn ihre Beantwortung durch den BFH aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt (vgl. z.B. BFH-Beschluß vom 27. Juni 1985 I B 27/85, BFHE 144, 137, BStBl II 1985, 625). Es muß sich um eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage handeln (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Anm. 8, m.w.N.). Eine Rechtsfrage ist u.a. dann nicht klärungsbedürftig, wenn sich diese ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten läßt (vgl. z.B. BFH-Beschluß vom 5. April 1995 I B 126/94, BFHE 177, 231, BStBl II 1995, 496) oder offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das FG getan hat (z.B. BFH-Beschluß vom 15. Dezember 1989 VI B 78/88, BFHE 159, 196, BStBl II 1990, 344). Die Rechtsfrage ist auch nicht klärungsbedürftig, wenn auf den Sachverhalt durch die Rechtsprechung geklärte Rechtsgrundsätze anzuwenden sind (vgl. z.B. BFH-Beschluß vom 29. Januar 1987 V B 33/85, BFHE 148, 560, BStBl II 1987, 316) und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute höchstrichterliche Prüfung und Entscheidung dieser Frage geboten erscheinen lassen (vgl. z.B. BFH-Beschluß vom 9. März 1998 III B 209/96, BFH/NV 1998, 1261; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Anm. 9). Dies gilt auch dann, wenn bei einer gesetzlichen Neuregelung eines Sachverhalts in das neue Gesetz Tatbestandsmerkmale übernommen werden, zu denen es bereits eine feststehende höchstrichterliche Rechtsprechung gibt.
2. Danach ist geklärt, daß die auf unmittelbar anschließenden Bezug und Eigennutzung gerichtete Renovierung von Wohneigentum nicht das Tatbestandsmerkmal der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken gemäß § 4 EigZulG erfüllt. Die materiellen Regelungen des Eigenheimzulagengesetzes sind weitgehend den Tatbeständen der zuvor im Einkommensteuergesetz (EStG) geregelten Wohneigentumsförderung, insbesondere der Steuerbegünstigung gemäß § 10e EStG nachgebildet (vgl. BRDrucks 498/95, S. 29, 33). Daher sind die zum Begriff der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken in den entsprechenden Regelungen des Einkommensteuergesetzes entwickelten, nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärten Rechtsgrundsätze bei der Auslegung dieses Tatbestandsmerkmals in § 4 EigZulG anzuwenden. Dies entspricht der einhelligen Auffassung in der Literatur (vgl. z.B. Wacker, Eigenheimzulagengesetz, 2. Aufl., § 4 Rz. 5; Hausen/Kohlrust-Schulz, Die Eigenheimzulage, 2. Aufl., Rz. 173 f.; Handzik/Meyer, Die Eigenheimzulage, Tz. 134 ff.; Blümich/Erhard, § 4 EigZulG Rz. 1 ff.; Boeker in Lademann, Einkommensteuergesetz, § 4 EigZulG Anm. 2 ff.).
Eine Wohnung dient auch unter der Geltung des § 4 EigZulG eigenen Wohnzwecken, wenn sie von dem Steuerpflichtigen selbst und ggf. den mit ihm in einer Haushaltsgemeinschaft lebenden Familienangehörigen als Wohnung genutzt wird (vgl. BFH-Urteile vom 23. Juli 1997 X R 143/94, BFH/NV 1998, 160; vom 26. Januar 1994 X R 94/91, BFHE 173, 345, BStBl II 1994, 544; vom 14. Dezember 1994 X R 74/91, BFHE 176, 117, BStBl II 1995, 259, Ziff. 2 der Gründe). Unter Nutzung zu Wohnzwecken ist der tatsächliche Gebrauch der Wohnung zum Wohnen zu verstehen. Das setzt den Einzug in eine bewohnbare Wohnung voraus. Daß Renovierungsarbeiten nicht den Begriff der Nutzung zu Wohnzwecken erfüllen, auch wenn der Eigentümer bei dieser Gelegenheit in der Wohnung behelfsmäßig übernachtet, entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile vom 29. November 1988 IX R 91/85, BFHE 155, 334, BStBl II 1989, 322; vom 29. März 1988 IX R 224/84, BFH/NV 1989, 159, vom 7. April 1987 IX R 133-135/84, BFHE 150, 12, BStBl II 1987, 565, m.w.Rechtsprechungshinweisen).
Die von den Klägern mit der Nichtzulassungsbeschwerde vorgebrachten Argumente rechtfertigen demgegenüber nicht die Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung. Soweit die Kläger geltend machen, die Auslegung am Maßstab der bisherigen Rechtsprechung entspreche nicht dem Regelungszweck des Eigenheimzulagengesetzes, übersehen sie, daß sich das Ziel der Förderung von eigengenutztem Wohneigentum gegenüber der früheren Rechtslage grundsätzlich nicht verändert hat. Andere Gründe, die eine Zulassung der Revision rechtfertigen könnten, wie z.B. entgegenstehende Rechtsprechung einzelner Finanzgerichte oder beachtliche Argumente in der Literatur gegen die höchstrichterliche Rechtsprechung, die der BFH noch nicht erwogen hat, lassen sich der Beschwerdeschrift nicht entnehmen.
Ende der Entscheidung
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