Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 07.04.2005
Aktenzeichen: IX B 39/05
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 |
Gründe:
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Ihre Begründung entspricht zum Teil nicht den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- (s. unter 2.,3.); im Übrigen sind die geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 115 Abs. 2 Nr. 1, 2 FGO) nicht gegeben (s. unter 1.,2.).
1. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) vorgelegte Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) noch ist eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO) erforderlich. Denn die aufgeworfenen Rechtsfragen sind geklärt. In solchen Fällen bedarf es auch keiner Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts (vgl. BFH-Beschluss vom 20. März 2002 IX B 160/01, BFH/NV 2002, 903; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl. 2002, § 115 Rz. 41).
Nach der BFH-Rechtsprechung setzt der Werbungskostenabzug von Darlehenszinsen bei einem Gebäude mit unterschiedlich genutzten Eigentumswohnungen voraus, dass der Steuerpflichtige der jeweils vermieteten --ein eigenständiges Wirtschaftsgut bildenden Gebäudeteil-- Eigentumswohnung die auf diese entfallenden Anschaffungs- und/oder Herstellungskosten gesondert zuordnet und die so zugeordneten Anschaffungs- und/oder Herstellungskosten mit Geldbeträgen aus dem dafür aufgenommenen Darlehen gesondert bezahlt (zu Herstellungsfällen: BFH-Urteile vom 25. März 2003 IX R 22/01, BFHE 202, 171, BStBl II 2004, 348; IX R 38/00, BFH/NV 2003, 1049; grundlegend BFH vom 27. Oktober 1998 IX R 44/95, BFHE 187, 276, BStBl II 1999, 676; IX R 19/96, BFHE 187, 281, BStBl II 1999, 678; IX R 29/96, BFHE 187, 284, BStBl II 1999, 680; IX R 59/95, BFH/NV 1999, 764; IX R 39/96, BFH/NV 1999, 765; dazu Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 10. Dezember 1999, BStBl I 1999, 1130; zu Anschaffungsfällen: BFH vom 9. Juli 2002 IX R 65/00, BFHE 199, 430, BStBl II 2003, 389; IX R 40/01, BFH/NV 2003, 23; dazu BMF vom 24. April 2003, BStBl I 2003, 287). Auf der Basis dieser Rechtsprechung und angesichts der nicht angegriffenen und damit den Senat bindenden Feststellungen des Finanzgerichts --FG-- (vgl. § 118 Abs. 2 FGO) zur flächenanteiligen Verteilung der Kosten und entsprechenden Zuordnung der einzelnen Darlehen auf die vier Eigentumswohnungen hat das FG die geltend gemachten Darlehenszinsen (nur) im Verhältnis der unterschiedlich genutzten Gebäude-Wohnflächen zum Abzug zugelassen.
2. Auch haben die Kläger die Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO) in Gestalt einer die Abweichung erkennbar machenden Gegenüberstellung von Rechtssätzen oder eines offensichtlichen (materiellen oder formellen) Rechtsanwendungsfehlers des FG von erheblichem Gewicht im Sinne einer willkürlichen oder greifbar gesetzwidrigen Entscheidung (vgl. BFH-Beschlüsse vom 31. Januar 2003 IX B 174/02, BFH/NV 2003, 649; vom 8. Januar 2004 V B 37-39, 57/03, BFH/NV 2004, 829, jeweils m.w.N.) nicht dargelegt. Eine solche Abweichung wie auch ein erheblicher Rechtsanwendungsfehler liegen überdies nicht vor (s. auch zu 1.).
3. Letztlich rügen die Kläger die in der (vermeintlich) unzutreffenden Rechtsanwendung liegenden materiell-rechtlichen Fehler des FG-Urteils, also dessen inhaltliche Richtigkeit, womit die Zulassung der Revision jedoch nicht erreicht werden kann (vgl. BFH-Beschlüsse vom 28. September 2001 V B 77/00, BFH/NV 2002, 359; vom 4. Juli 2002 IX B 169/01, BFH/NV 2002, 1476).
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.