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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 20.03.2006
Aktenzeichen: IX B 39/06
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 62a | |
FGO § 128 Abs. 2 |
Gründe:
Das Rechtsmittel ist unzulässig.
Nach § 128 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) können --wie sich auch aus der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses des Finanzgerichts ergibt-- Beschlüsse im Verfahren der Prozesskostenhilfe (PKH) nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
Im Übrigen ist das Rechtsmittel auch deshalb unzulässig, weil sich gemäß § 62a FGO vor dem Bundesfinanzhof (BFH) jeder Beteiligte durch eine zur Steuerberatung befugte Person vertreten lassen muss; das gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für Beschwerden wegen Versagung der PKH (BFH-Beschlüsse vom 13. Januar 2000 III B 88/99, BFH/NV 2000, 856; vom 5. November 2005 V S 17/05, juris-dok Nr. STRE200551872).
Ende der Entscheidung
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