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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 28.06.2007
Aktenzeichen: IX B 39/07
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 56 Abs. 1
FGO § 115 Abs. 1
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Das als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zu wertende Rechtsmittel ist unzulässig.

1. Als Revision wäre das eingelegte Rechtsmittel unstatthaft. Denn gemäß § 115 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof (BFH) nur zu, wenn das Finanzgericht (FG) oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der BFH sie zugelassen hat. Im Streitfall haben weder das FG noch der BFH die Revision zugelassen.

2. Die (an sich) statthafte Beschwerde ist unzulässig. Denn ihre Begründung ist nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils beim BFH eingereicht worden (§ 116 Abs. 3 Sätze 1, 2 FGO). Das angefochtene Urteil ist dem Kläger und Beschwerdeführer am 2. Februar 2007 zugestellt worden; die Frist von zwei Monaten endete danach mit Ablauf des 2. April 2007 (vgl. § 54 FGO i.V.m. § 222 Abs. 1 der Zivilprozessordnung und § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches). Die Beschwerdebegründung ist jedoch erst am 4. April 2007 und damit verspätet beim BFH eingegangen.

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 Abs. 1 FGO kommt nicht in Betracht. Denn die eine unverschuldete Verhinderung begründenden Tatsachen sind nicht vollständig und schlüssig innerhalb der Antragsfrist (§ 56 Abs. 2 Satz 1 FGO) vorgetragen worden. So fehlt eine Schilderung des Ablaufs der Büroorganisation im Allgemeinen und der Fristenkontrolle im Besonderen im Büro des Prozessbevollmächtigten des Klägers (vgl. Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 56 Rz 37) wie auch eine den konkreten Fall betreffende Erklärung der Büroangestellten des Prozessbevollmächtigten (zur Glaubhaftmachung s. Gräber/Stapperfend, a.a.O., Rz 42).

Im Übrigen sind die geltend gemachten Zulassungsgründe auch nicht hinreichend gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt worden.

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