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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 09.09.2009
Aktenzeichen: IX B 39/09
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 76 Abs. 1 S. 1 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der Frist des § 116 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) begründet worden ist und die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist nach § 56 Abs. 1 FGO nicht gegeben sind. Dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist das Verschulden der von ihm beauftragten Steuerberatungsgesellschaft wie eigenes Verschulden zuzurechnen (§ 155 FGO i.V.m. § 85 Abs. 2 der Zivilprozessordnung --ZPO--).
Im Streitfall hat die von dem Kläger beauftragte Steuerberatungsgesellschaft zwar vorgetragen, der die Streitsache bearbeitende (zweite) Geschäftsführer sei in der für den Fristablauf maßgeblichen Zeit wegen einer Herztransplantation arbeitsunfähig erkrankt gewesen. Gleichwohl ist dem Kläger im Streitfall eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu versagen, da nicht dargetan ist, welche Vorkehrungen innerhalb der Steuerberatungsgesellschaft für den Fall einer Verhinderung eines Geschäftsführers getroffen worden sind. Da derartige Vorkehrungen im Rahmen einer Steuerberatungsgesellschaft zumutbar und erforderlich sind, käme eine Wiedereinsetzung nur in Betracht, wenn die maßgebliche Frist trotz ausreichender Vorsorgemaßnahmen aus nicht zu vertretenden Gründen versäumt worden wäre (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29. März 2005 VI B 198/04, BFH/NV 2005, 1349).
Entsprechende Darlegungen fehlen im Streitfall: Der Wiedereinsetzungsantrag enthält weder Ausführungen dazu, dass der Bürobetrieb der Steuerberatungsgesellschaft so organisiert gewesen ist, dass Fristversäumnisse in aller Regel ausgeschlossen sind (z.B. BFH-Beschluss vom 18. Januar 1984 I R 196/83, BFHE 140, 146, BStBl II 1984, 441), noch Erläuterungen dahin, inwieweit auch die weitere (erste) Geschäftsführerin der Steuerberatungsgesellschaft in der für den Fristablauf maßgeblichen Zeit verhindert gewesen ist oder weshalb die Einhaltung der Frist nicht auch durch diese gewährleistet werden konnte.
Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass der Kläger, soweit er vorträgt, das Finanzgericht (FG) habe gegen die Sachaufklärungspflicht verstoßen, mit seiner Rüge schon deshalb nicht gehört werden kann, weil die insoweit einschlägige Norm des § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO eine Verfahrensvorschrift ist, auf deren Einhaltung die Prozessbeteiligten verzichten können (§ 155 FGO i.V.m. § 295 ZPO) und im Streitfall ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung durch Unterlassen einer Rüge auch verzichtet haben. Die Beschwerdebegründung lässt darüber hinaus nicht erkennen, weshalb sich dem FG auf der Grundlage seines materiell-rechtlichen Standpunktes eine weitere Sachverhaltsaufklärung auch ohne entsprechende Beweisanträge hätte aufdrängen müssen. Auch kann mit der Rüge einer unzutreffenden Beweiswürdigung die Zulassung der Revision nicht erreicht werden (vgl. BFH-Beschluss vom 16. Dezember 2005 IX B 38/05, BFH/NV 2006, 772).
Der darüber hinaus behauptete Revisionsgrund der Sicherung der Rechtseinheit (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO) ist nicht entsprechend den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt.
Ende der Entscheidung
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