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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 07.12.2006
Aktenzeichen: IX B 4/06
Rechtsgebiete: FGO, AO 1977
Vorschriften:
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 | |
FGO § 76 Abs. 1 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative | |
FGO § 118 Abs. 2 | |
AO 1977 § 164 |
Gründe:
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Zum Teil entspricht ihre Begründung nicht den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO); im Übrigen sind die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) geltend gemachten Zulassungsgründe nicht gegeben.
1. Die Nichtberücksichtigung von Umständen, die richtigerweise in die Beweiswürdigung hätten einfließen müssen, kann verfahrensfehlerhaft sein, wenn das Finanzgericht (FG) seiner Sachaufklärungspflicht gemäß § 76 Abs. 1 FGO nicht nachkommt oder Teile des Gesamtergebnisses des Verfahrens unberücksichtigt lässt (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 6. November 1997 X B 46/97, BFH/NV 1998, 602). Solche Fehler enthält die Vorentscheidung nicht.
Das FG hat "die in der Gesellschafterversammlung vom 14. Januar 1998 geschilderte Situation einer rückläufigen Mietpreisentwicklung bei Gewerbeimmobilien" in seine Erwägungen --wenn auch nicht im Sinne der Klägerin-- einbezogen (FG-Urteil S. 13 oben); der Aspekt eines "überraschenden und ungewöhnlich attraktiven Kaufangebots" ist als neuer Sachvortrag im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde wegen der Bindung an die tatsächlichen Feststellungen des FG (vgl. § 118 Abs. 2 FGO) von vornherein unbeachtlich (vgl. BFH-Beschlüsse vom 8. Dezember 1998 XI B 159/97, BFH/NV 1999, 662; vom 16. September 2002 IX B 20/02, BFH/NV 2003, 186). Auf eine evtl. bestehende Einkünfteerzielungsabsicht bei einzelnen Gesellschaftern kommt es nicht an, wenn diese nach Auffassung des FG bereits auf der Ebene der Gesellschaft nicht besteht (vgl. BFH-Urteil vom 21. November 2000 IX R 2/96, BFHE 193, 460, BStBl II 2001, 789, unter III. 2. a (2)). Schließlich hat das FG die übrigen von der Klägerin angeführten Gründe und damit auch die über den Verkaufstermin hinausgehende Zinsbindung im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung berücksichtigt, aber als "nicht von entscheidender Bedeutung" angesehen.
2. Die aufgeworfenen Fragen und angesprochenen Gesichtspunkte haben keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO; sie sind vielmehr bereits geklärt oder sie stellen sich im Streitfall nicht. Auch ist keine Entscheidung des BFH zur Rechtsfortbildung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO erforderlich.
So sind für den Verwertungszeitraum i.S. der Drei-Objekt-Grenze die jeweiligen schuldrechtlichen Geschäftsabschlüsse maßgebend (vgl. BFH-Urteil vom 5. Dezember 2002 IV R 57/01, BFHE 201, 169, BStBl II 2003, 291, unter 2.; vom 20. Juli 2005 X R 74/01, BFH/NV 2005, 2195, unter II. 3. c bb); folglich ist das FG vorliegend vom Unterschreiten der Fünf-Jahres-Grenze und einer entsprechend starken Indizwirkung für eine von Anfang an bestehende Verkaufsabsicht ausgegangen. Auf der Basis dieser Rechtsauffassung stellte sich die aufgeworfene Frage nach der Einbeziehung von Sonderabschreibungen nach dem Fördergebietsgesetz (FördG) oder nur linearer Abschreibung bei der Berechnung des Totalüberschusses nicht. Der Einschätzung des FG steht auch nicht entgegen, dass der Sachverhalt für die Vor-Streitjahre bereits durch die Betriebsprüfung mit positivem Ergebnis für die Klägerin geprüft worden war; denn zum einen gilt das Prinzip der Abschnittsbesteuerung, zum anderen waren die Streitjahre unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 der Abgabenordnung (AO 1977) veranlagt worden.
3. Die Klägerin hat die Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung einschließlich Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO) nicht hinreichend dargelegt. Dazu ist erforderlich, dass eine die Abweichung erkennbarmachende Gegenüberstellung von Rechtssätzen, eine Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen oder ein offensichtlicher (materieller oder formeller) Rechtsanwendungsfehler des FG von erheblichem Gewicht im Sinne einer willkürlichen oder greifbar gesetzwidrigen Entscheidung dargetan wird (vgl. BFH-Beschlüsse vom 31. Januar 2003 IX B 174/02, BFH/NV 2003, 649; vom 28. Juni 2002 III B 28/02, BFH/NV 2002, 1474). Das ist nicht geschehen.
Zudem hat das FG weder einen von der Rechtsprechung abweichenden Rechtssatz aufgestellt, noch einen offensichtlichen Rechtsanwendungsfehler von erheblichem Gewicht im Sinne einer willkürlichen oder greifbar gesetzeswidrigen Entscheidung begangen, noch hat das FG mit seiner Auffassung gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen. Vielmehr hat es die Einzelfallumstände im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung gewichtet und hat auf dieser Basis eine Einkünfteerzielungsabsicht der Klägerin bei ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung verneint.
4. Letztlich macht die Klägerin die ihrer Ansicht nach unzutreffende Tatsachen- und Beweiswürdigung, die auch Schlussfolgerungen tatsächlicher Art einbezieht, sowie einen Verstoß gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 19. Juni 2002 IX B 74/01, BFH/NV 2002, 1331) geltend; sie rügt damit materiell-rechtliche Fehler. So kann aber die Zulassung der Revision grundsätzlich nicht erreicht werden, zumal eine willkürliche oder greifbar gesetzwidrige Beurteilung nicht offensichtlich ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 28. September 2001 V B 77/00, BFH/NV 2002, 359; vom 4. Juli 2002 IX B 169/01, BFH/NV 2002, 1476).
Ende der Entscheidung
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