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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 11.09.2007
Aktenzeichen: IX B 4/07
Rechtsgebiete: EStG
Vorschriften:
EStG § 8 Abs. 2 | |
EStG § 21 Abs. 2 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unbegründet. Der geltend gemachte Zulassungsgrund ist nicht gegeben.
Entgegen der Ansicht der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung --FGO--) nicht erforderlich; die gerügte Divergenz zum Urteil des BFH vom 17. August 2005 IX R 10/05 (BFHE 211, 151, BStBl II 2006, 71) liegt nicht vor.
Nach dem vorstehend zitierten BFH-Urteil ist bei der Überlassung einer Wohnung durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer zu einer nach dem Mietspiegel ermittelten Miete bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils i.S. von § 8 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) die Bandbreite der ortsüblichen Miete zu berücksichtigen. Der Streitfall betrifft einen anderen Sachverhalt.
Das Finanzgericht (FG) hat bei der Überprüfung einer Nutzungsüberlassung i.S. von § 21 Abs. 2 EStG die ortsübliche Miete für das betreffende Objekt auf der Basis eines dafür eingeholten Sachverständigengutachtens individuell ermittelt. Dabei ist das FG bei der Ermittlung der ortsüblichen Miete auf einzelne wertbildende Faktoren der Mietpreisbildung, teils abweichend vom Sachverständigengutachten, besonders eingegangen und hat zudem einen 10%-igen Abschlag von den vom Sachverständigen ermittelten Werten für erforderlich gehalten. Es ist danach zu dem Ergebnis gelangt, dass sich die ermittelte Vergleichsmiete für die Streitjahre "im unteren Bandbreitenbereich der in Frage kommenden Vergleichsmieten" bewegt, und hat damit letztlich auch den Gesichtspunkt der vom BFH in BFHE 211, 151, BStBl II 2006, 71, erwähnten Bandbreite ortsüblicher Mieten aufgegriffen und berücksichtigt.
Ende der Entscheidung
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