Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 09.08.2000
Aktenzeichen: IX B 40/00
Rechtsgebiete: FGO, BFHEntlG
Vorschriften:
FGO § 76 Abs. 2 | |
FGO § 96 Abs. 2 | |
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6 |
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, denn die geltend gemachten Verfahrensmängel werden nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen bezeichnet (§ 115 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) behauptet, er habe sich nicht ausreichend zu dem Sachverhalt äußern können, weshalb sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--, § 96 Abs. 2 FGO). Außerdem habe das Finanzgericht (FG) seine Fürsorgepflicht nach § 76 Abs. 2 FGO verletzt.
Sowohl im Rahmen des § 96 Abs. 2 FGO als auch bei § 76 Abs. 2 FGO trifft den Kläger eine besondere Prozessverantwortung. Im Hinblick auf die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs hat der Kläger alles in seinen Kräften Stehende und nach Lage der Dinge Erforderliche zu tun, um sein Recht auf Gehör zu verwirklichen (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 31. Juli 1995 V B 1/95, BFH/NV 1996, 216, unter Ziff. 3 a der Gründe, m.w.N.). Daran fehlt es, wenn der Rügende sich zu einem nahe liegenden rechtlichen Gesichtspunkt nicht äußert und wenn er trotz rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt nicht zur mündlichen Verhandlung erscheint (vgl. Gräber/ von Groll, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 96 Anm. 33, m.w.N.). In diesem Fall kann er auch regelmäßig anschließend nicht die Verletzung des § 76 Abs. 2 FGO rügen (BFH-Beschluss vom 29. Oktober 1999 III B 32/99, BFH/NV 2000, 580; vgl. auch Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., § 76 FGO Tz. 112; Gräber/von Groll, a.a.O., § 76 Anm. 40).
Der Kläger hat in seiner Beschwerde nicht dargelegt, dass er verhindert war, sich in der mündlichen Verhandlung zu der Frage des Zugangs der Einspruchsentscheidung vom 24. März 1998 zu äußern.
Hinzu kommt, dass eine Verletzung rechtlichen Gehörs im vorliegenden Fall nicht erkennbar ist. Die Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör i.S. von Art. 103 Abs. 1 GG, § 96 Abs. 2 FGO, liegt nur vor, wenn die Verfahrensbeteiligten von einer Entscheidung überrascht werden, weil das Urteil auf tatsächliche oder rechtliche Gesichtspunkte gestützt wird, zu denen sie sich nicht geäußert haben und zu denen sich zu äußern sie nach dem vorherigen Verlauf des Verfahrens auch keine Veranlassung gehabt haben. Entgegen den Ausführungen des Klägers hat das Finanzamt in der Einspruchsentscheidung vom 30. Juli 1999 in den Gründen darauf hingewiesen, dass der am 9. März 1998 eingelegte Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 24. März 1998 als unbegründet zurückgewiesen worden sei. Diese Einspruchsentscheidung sei bestandskräftig geworden. Der Kläger hatte damit rechtzeitig vor der mündlichen Verhandlung am 20. Dezember 1999 die Möglichkeit, darauf hinzuweisen, dass er die Einspruchsentscheidung vom 24. März 1998 nicht erhalten hätte.
Im Übrigen ergeht der Beschluss gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne weitere Begründung.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.