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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 29.03.2006
Aktenzeichen: IX B 41/06
Rechtsgebiete: FGO, ZPO
Vorschriften:
FGO § 56 | |
FGO § 62a | |
FGO § 65 Abs. 2 Satz 2 | |
FGO § 126 Abs. 1 | |
ZPO §§ 114 ff. |
Gründe:
I. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) gegen die Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre 1999 bis 2003 sowie gegen die Ablehnung einer Aussetzung der Vollziehung der Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1999 bis 2003 als unzulässig ab, nachdem die von ihm zur Bezeichnung des Klagegegenstandes nach § 65 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gesetzte Ausschlussfrist ergebnislos abgelaufen war.
Gegen das Urteil des FG hat die nicht nach § 62a FGO postulationsfähige Klägerin --ohne Vertretung im Sinne dieser Vorschrift-- "Widerspruch" eingelegt, die materielle Rechtswidrigkeit der Argumentation des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) gerügt und darauf hingewiesen, dass sie --auch wegen der Unterhaltspflicht gegenüber ihren Eltern-- keine Kosten übernehmen, aus finanziellen Gründen keinen Rechtsbeistand beauftragen und aus gesundheitlichen Gründen die Verhandlung nicht besuchen könne.
II. 1. Das Rechtsmittel ist als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision auszulegen, weil es die materielle Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung rügt und ersichtlich deren Aufhebung zum Gegenstand hat ("Hiermit weise ich alles zurück!").
Insoweit ist das Rechtsmittel unzulässig und nach § 126 Abs. 1 FGO durch Beschluss zu verwerfen.
Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) muss sich nämlich --wie auch aus der Rechtsmittelbelehrung in dem vorbezeichneten Urteil hervorgeht-- jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwalt, niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt sind ferner Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sowie zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugte Partnerschaftsgesellschaften, die durch einen der in dem vorherigen Halbsatz aufgeführten Berufsangehörigen tätig werden (§ 62a FGO). Im Streitfall ist die Beschwerde nicht von einer solchen Person oder Gesellschaft eingelegt worden; die Einlegung der Beschwerde ist daher unwirksam.
2. Ob der Hinweis der Klägerin auf ihre schlechten finanziellen Verhältnisse als konkludenter Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit der Folge gewertet werden könnte, dass die Klägerin bei Bewilligung und Beiordnung eines Prozessvertreters i.S. des § 62a FGO ihr Rechtsschutzbegehren in der Hauptsache selbst nach Ablauf der Beschwerdefrist im Wege der Wiedereinsetzung nach § 56 FGO geltend machen könnte, kann der Senat dahinstehen lassen. Denn ein solcher Prozesskostenhilfeantrag wäre von vorneherein nach Maßgabe der §§ 114 ff. der Zivilprozessordnung (i.V.m. § 142 FGO) abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten würde, nachdem die Klage im Wesentlichen schon wegen fehlender Bezeichnung des Klagegegenstandes nach Versäumnis der insoweit gesetzten Ausschlussfrist (§ 65 Abs. 2 Satz 2 FGO) als unzulässig verworfen wurde.
Ende der Entscheidung
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