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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 21.12.2004
Aktenzeichen: IX B 42/04
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 104 Abs. 2, 2. Halbsatz | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unbegründet. Die gerügten Verfahrensfehler i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen nicht vor.
1. Die Beteiligten streiten darüber, ob Beiträge zu einer Kapitallebensversicherung, die zur Tilgungsaussetzung von gleichzeitig aufgenommenen Anschaffungsdarlehen für eine Immobilie vereinbart worden ist, als Werbungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung abzuziehen sind.
Das Finanzgericht (FG) hat bei der Prüfung dieser Frage nicht gegen seine Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts (§ 76 Abs. 1 FGO) verstoßen, indem es den beantragten Zeugenbeweis über die Gründe des Abschlusses der Kapitallebensversicherung nicht erhoben hat. Nach der materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des FG, von der bei der Prüfung, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, stets auszugehen ist, waren die Motive des Klägers nicht entscheidungserheblich, weil das FG die Voraussetzungen des Werbungskostenabzugs für die strittigen Versicherungsbeiträge auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) schon aus Rechtsgründen verneint hat.
2. Es kann offen bleiben, ob der Tenor des angefochtenen Urteils entgegen § 104 Abs. 2, 2. Halbsatz FGO nicht binnen zwei Wochen der Geschäftsstelle übergeben worden ist. Ein solcher Mangel kann nicht zur Zulassung der Revision führen, solange nicht dargetan oder sonst erkennbar ist, dass der Urteilstenor bei fristgemäßer Niederlegung anders als im zugestellten Urteil gelautet hätte (Beschluss des BFH vom 23. August 2002 IV B 89/01, BFH/NV 2003, 177; vgl. auch BFH-Urteil vom 22. Februar 1980 VI R 132/79, BFHE 130, 126, BStBl II 1980, 398). Dafür ergeben sich aus dem Beschwerdevorbringen keinerlei Anhaltspunkte.
Ende der Entscheidung
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