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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 17.10.2006
Aktenzeichen: IX B 42/05
Rechtsgebiete: EigZulG, FGO


Vorschriften:

EigZulG § 19 Abs. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Rechtsfrage, ob dem Inhaber eines nach dem Wohnungseigentumsgesetz bestellten unbefristeten Dauerwohnrechts für den Ausbau des Dachgeschosses der betreffenden Wohnung ein Anspruch auf Eigenheimzulage zusteht, hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Denn das Eigenheimzulagengesetz ist nach seinem § 19 Abs. 1 (i.d.F. des Gesetzes zur Abschaffung der Eigenheimzulage vom 22. Dezember 2005, BGBl I, 3680) künftig nicht mehr anzuwenden.

Rechtsfragen, die ausgelaufenes oder auslaufendes Recht betreffen, kommt regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung mehr i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zu. Ein Abweichen von dieser Regel ist ausnahmsweise nur gerechtfertigt, wenn die aufgeworfene Frage sich noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft weiterhin stellen kann, wie dies bei Fragen aus fortgeltendem Recht regelmäßig der Fall ist (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 2. Februar 1994 I B 154/93, BFH/NV 1994, 737; vom 22. November 1999 III B 58/99, BFH/NV 2000, 748; vom 2. Mai 1995 VIII B 135/94, BFH/NV 1996, 138). Dafür genügt es nicht, dass möglicherweise noch offene Fälle abzuwickeln sind (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 1996, 138).

Es ist nicht ersichtlich, inwieweit die mit der Beschwerde aufgeworfene Frage noch in einer Vielzahl von Fällen von Bedeutung sein könnte. Nach der Abschaffung der Eigenheimzulage kann es künftig keine vergleichbaren Streitfälle mehr geben, so dass eine revisionsgerichtliche Entscheidung im allgemeinen Interesse nicht geboten ist.

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