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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 22.10.2000
Aktenzeichen: IX B 42/99
Rechtsgebiete: FGO, BFHEntlG
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 | |
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6 |
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet, da die Rechtssache mangels Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage keine grundsätzliche Bedeutung hat und die angefochtene Entscheidung weder auf der geltend gemachten Divergenz i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) noch auf dem gerügten Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) beruht.
Die angefochtene Entscheidung wird nämlich (bereits) von der tatsächlichen Würdigung des Finanzgerichts (FG) getragen, dass nach den gesamten Umständen die Weiterverkaufsgarantie für die Investitionsentscheidung der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) deshalb bedeutsam war, weil sie ihnen die Möglichkeit offen hielt, sich ohne Schwierigkeiten und ohne größere Verluste unter Mitnahme der durch das Modell bedingten Steuervorteile von der Immobilie zu trennen. Zu dieser nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats maßgebenden Beurteilung ist das FG zum einen unter Berücksichtigung des vorgerichtlichen Vorbringens der Kläger und zum anderen aufgrund der Tatsache gelangt, dass die Kläger die ihnen angebotene Garantie trotz des ausdrücklichen Hinweises auf ihre mögliche Steuerschädlichkeit im nahen zeitlichen Zusammenhang mit der Investitionsentscheidung angenommen haben.
Vor einer weitergehenden Begründung sieht der Senat gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ab.
Ende der Entscheidung
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