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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 10.09.2003
Aktenzeichen: IX B 43/03
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 | |
FGO § 118 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unbegründet. Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) unter Hinweis auf § 115 Abs. 2 Nr. 2 und 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gerügten Zulassungsgründe sind nicht gegeben.
1. Zu Unrecht macht die Klägerin geltend, das Finanzgericht (FG) habe bei seiner Entscheidung Verfahrensverstöße begangen. Die von ihr gerügte Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör durch eine sog. Überraschungsentscheidung (§ 96 Abs. 2 FGO) kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil --wie der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) in der Beschwerdeerwiderung zutreffend ausführt-- nicht dargetan ist, inwiefern das FG unter Berücksichtigung der von der Klägerin geschilderten Berliner Wohnverhältnisse zu einer anderen Entscheidung gekommen wäre. Das Gleiche gilt für die Rüge mangelhafter Sachaufklärung (§ 76 FGO) durch das FG in Bezug auf die behaupteten Mietverhältnisse. Nach dem sachlichen Gehalt ihres Vorbringens wendet sich die Klägerin gegen die vom FG vorgenommene Würdigung des festgestellten Sachverhaltes; mit diesen der Revision vorbehaltenen Angriffen kann sie im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht gehört werden (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. Juli 2001 X B 6/01, BFH/NV 2002, 37). Auch soweit die Klägerin im Zusammenhang mit der Nichtgewährung eines Vorläufigkeitsvermerks (§ 165 der Abgabenordnung --AO 1977--) Verfahrensverstöße (mangelnde Sachverhaltsaufklärung i.S. von § 76 Abs. 1 FGO; Nichtberücksichtigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens i.S. von § 96 Abs. 1 FGO) rügt, wendet sie sich nach dem sachlichen Gehalt ihres Vorbringens lediglich gegen die vom FG vertretene Rechtsauffassung.
2. Eine Entscheidung des BFH ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO). Das FG ist bei seiner Entscheidung nicht --wie die Klägerin geltend macht-- von der Rechtsprechung des BFH zur Vorgreiflichkeit von Feststellungsverfahren abgewichen. Für die Anwendung der großen Übergangsregelung (§ 52 Abs. 21 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes --EStG--) ist nicht entscheidend, ob das FA bei der Steuerfestsetzung für das Jahr 1986 den Nutzungswert der eigengenutzten Wohnung tatsächlich durch Einnahme-Überschussrechnung ermittelt hat, sondern, ob er bei zutreffender Anwendung des Gesetzes nach dieser Rechnungsmethode hätte ermittelt werden müssen (z.B. BFH-Beschluss vom 21. November 1997 IX B 93/97, BFH/NV 1998, 576). Selbst wenn für den Veranlagungszeitraum 1986 ein bestandskräftiger Steuerbescheid vorliegt, ist das FA in den Folgejahren nicht gehindert, die Voraussetzungen für die Nutzungswertbesteuerung erneut zu prüfen und gegebenenfalls zu verneinen. Das FG hat seiner Entscheidung auch nicht den von der Klägerin genannten abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt, eine dauernde Nutzung im Sinne eines Mietverhältnisses sei nur bei einer in Geld gezahlten Miete gegeben. Es hat vielmehr aus dem festgestellten Sachverhalt den Schluss gezogen, dass keine ernsthaft vereinbarten und durchgeführten Mietverhältnisse vorgelegen haben. Da die Klägerin gegen die vom FG getroffenen Feststellungen keine zulässigen und begründeten Verfahrensrügen erhoben hat (siehe unter 1.), bindet dessen mögliche Würdigung den Senat gemäß § 118 FGO. Die von der Klägerin gerügte Abweichung von den Urteilen des BFH, die die Grundsätze der sog. Liebhaberei im Bereich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für unanwendbar erklären, ist schon deshalb nicht gegeben, weil nach den den Senat bindenden Feststellungen des FG dessen Überschussprognose keine Hauptwohnung, sondern eine Zweitwohnung betraf. Soweit die Klägerin geltend macht, das FG habe Aufwendungen im Wege der Schätzung berücksichtigen müssen, bezeichnet sie keinen von den genannten BFH-Entscheidungen abweichenden Rechtssatz des FG, sondern erhebt die --der Revision vorbehaltene-- Rüge der fehlerhaften Anwendung materiellen Rechts. Das Gleiche gilt für ihren Einwand, das FG habe bei der Prüfung des Vorliegens der Einkünfteerzielungsabsicht entgegen der von der Klägerin genannten BFH-Rechtsprechung nicht alle Umstände berücksichtigt und die von der BFH-Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen für die Annahme einer Selbstnutzung der Wohnung verkannt.
Ende der Entscheidung
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