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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 06.08.2003
Aktenzeichen: IX B 44/03
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) aufgeworfene Frage, "welches Einkommen einem Angehörigen, der gleichzeitig Mieter ist, nach Abzug der Mietkosten noch für eine bescheidene Lebensführung verbleiben muss", ist keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Bei der Einkommenshöhe handelt es sich vielmehr um ein Sachverhaltselement zur Prüfung der Frage, ob tatsächlich Mietzahlungen geleistet worden sind, das das Finanzgericht (FG) im Rahmen der erforderlichen Gesamtabwägung der Umstände des Einzelfalls (vgl. § 118 Abs. 2 FGO) zu würdigen hat (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. September 2002 IX B 14/02, BFH/NV 2003, 191; vom 28. Januar 2003 VI B 161/00, BFH/NV 2003, 793).

2. Da das FG nicht davon überzeugt war, dass tatsächlich Miete gezahlt worden ist, kommt auch die Zulassung der Revision zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO) nicht in Betracht.

3. Auch die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision wegen Verfahrensmängeln nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO sind nicht gegeben. Das Vorbringen der Kläger, zum Teil sei das Protokoll über die mündliche Verhandlung "falsch", genügt den Anforderungen an eine Verfahrensrüge nicht. Abgesehen davon kann eine Protokollberichtigung (§ 94 FGO i.V.m. § 160 Abs. 4, § 164 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung --ZPO--) grundsätzlich nur durch das FG vorgenommen werden (vgl. BFH-Beschluss vom 17. August 1999 IV B 22/99, BFH/NV 2000, 211). Die --auch in der mündlichen Verhandlung vor dem FG-- rechtskundig vertretenen Kläger hätten im Rahmen dieser Nichtzulassungsbeschwerde darlegen müssen, weshalb sie von der Möglichkeit, eine Berichtigung des Protokolls beim FG zu beantragen, keinen Gebrauch gemacht haben (vgl. BFH-Beschluss vom 15. März 2001 IV B 72/00, BFH/NV 2001, 1238).

Soweit die Kläger die Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) rügen, fehlt es an den für eine hinreichende Darlegung (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO) erforderlichen genauen Angaben und Ausführungen zu bestimmten Punkten (z.B. BFH-Beschlüsse vom 27. Oktober 1998 X B 115/97, BFH/NV 1999, 630; vom 10. September 2002 X B 42/02, BFH/NV 2003, 70).

4. Im Übrigen setzen die Kläger ihre eigene Rechtsauffassung und Wertung des Sachverhalts anstelle der des FG, rügen ausdrücklich Verstöße gegen "Erfahrungssätze und Denkgesetze", die falsche Auslegung oder Anwendung von Rechtsprechungsgrundsätzen durch das FG; damit machen sie letztlich eine fehlerhafte Rechtsanwendung, mithin materiell-rechtliche Fehler sowie eine unzutreffende Tatsachen- und Beweiswürdigung geltend, also die inhaltliche Unrichtigkeit des FG-Urteils, womit die Zulassung der Revision jedoch nicht erreicht werden kann.

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