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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 27.10.2006
Aktenzeichen: IX B 46/06
Rechtsgebiete: FGO, EStG
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 | |
EStG § 7 Abs. 5a |
Gründe:
Die Beschwerde ist unbegründet.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sowie für eine Zulassung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) liegen entgegen der Auffassung der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) nicht vor.
Wie die Kläger selbst in ihrer Beschwerdebegründung ausführen, ist in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) bereits geklärt, dass durch die Erneuerung nur eines einzigen für die Nutzungsdauer maßgeblichen Bauteils --mangels tiefgreifender Umgestaltung oder Erweiterung der Altbausubstanz bzw. eines davon abweichenden eigenständigen Nutzungs- und Funktionszusammenhangs-- in der Regel nicht ein neuer Gebäudeteil hergestellt wird, auf den die für selbständige Wirtschaftsgüter geltende Regelung zur Absetzung für Abnutzung geltende Regelung in § 7 Abs. 5a des Einkommensteuergesetzes anzuwenden ist (vgl. zuletzt BFH-Urteil vom 9. Juni 2005 IX R 30/04, BFH/NV 2005, 1795, m.w.N).
Diese Rechtsprechung hat das Finanzgericht (FG) ausdrücklich durch Verweis auf den Beschluss des Großen Senats des BFH vom 26. November 1973 GrS 5/71 (BFHE 111, 242, BStBl II 1974, 132 unter C. II. 3. d) in Bezug genommen und lediglich unter Hinweis auf die besonderen Umstände des Einzelfalles wie die fehlende Auswirkung der Baumaßnahme auf die Statik des Gesamtobjekts sowie die begrenzte Auswirkung auf lediglich nichttragende Bestandteile der Altbausubstanz (Bl. 9 der Urteilsgründe) die Herstellung eines neuen selbständigen Wirtschaftsguts verneint.
Die von den Klägern angegriffene Zuordnung der neu geschaffenen Wohnungseinheiten zu dem bereits im Gebäude vorhandenen Wirtschaftgut "zu Wohnungszwecken vermietete Wohnungen" beruht danach allein auf einer tatsächlichen Würdigung des FG, die nicht mit der Beschwerde nach Maßgabe des § 115 Abs. 2. Nr. 1 und 2 FGO angefochten werden kann (BFH-Beschluss vom 18. April 2006 VIII B 141/05, BFH/NV 2006, 1465).
Ende der Entscheidung
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