Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 19.06.2009
Aktenzeichen: IX B 46/09
Rechtsgebiete: EStG
Vorschriften:
EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 a.F. | |
EStG § 52 Abs. 39 S. 1 a.F. |
Gründe:
Die Beschwerde ist unbegründet.
1.
Dem Finanzgericht (FG) ist kein nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Zulassung der Revision rechtfertigender Verfahrensfehler unterlaufen. Insbesondere war das FG nicht verpflichtet, das Verfahren auszusetzen. Insoweit folgt der Senat den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz und des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) in seiner Beschwerdeerwiderung.
2.
Die Rechtssache ist auch nicht grundsätzlich bedeutsam i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. Denn die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) herausgehobene Rechtsfrage, ob § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes i.d.F. der Streitjahre (EStG) i.V.m. § 52 Abs. 39 Satz 1 EStG i.d.F. des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 (BGBl. I, 402) mit dem Grundgesetz insoweit vereinbar ist, als danach auch private Veräußerungsgeschäfte nach dem 31. Dezember 1998 übergangslos der Einkommensbesteuerung unterworfen werden, bei denen nach dem genannten Stichtag die zuvor geltende Spekulationsfrist von zwei Jahren (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG a.F.) noch nicht abgelaufen war, ist in der Rechtsprechung geklärt (vgl. die Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. Dezember 2003 IX R 46/02, BFHE 204, 228, BStBl II 2004, 284 unter B. III. 4. c bb (2), und vom 18. April 2008 IX B 6/08, BFH/NV 2008, 1329; vgl. auch Treiber, Der Betrieb 2004, 453 ff.). Danach ist --wie auch das FG zutreffend herausstellt-- der Steuerpflichtige in seinem Vertrauen auf die geltende Spekulationsfrist noch nicht schutzwürdig, wenn diese zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung bezogen auf seinen Erwerb noch nicht abgelaufen war. Denn das Vertrauen des Steuerpflichtigen reduziert sich in derartigen Fällen auf die bloße Hoffnung, der Gesetzgeber werde die Regelung des § 23 EStG unverändert bis zu einer späteren Veräußerung beibehalten und das fragliche Grundstück werde zukünftig nach zwei Jahren steuerentstrickt werden. Die Enttäuschung dieses Vertrauens ist nach der Rechtsprechung hinzunehmen. Wer lediglich erwartet, eine für ihn günstige Steuerrechtslage werde --bei Fortgeltung des bisherigen Rechts-- in Zukunft eintreten, verdient nicht den gleichen Vertrauensschutz wie derjenige, bei dem diese Rechtslage nach bisherigem Recht bereits eingetreten war (so BFH in BFH/NV 2008, 1329).
Die Kläger haben insoweit keine vom BFH noch nicht geprüften Argumente gegen die Rechtsauffassung des BFH vorgebracht; sie haben sich, indem sie für die Frage des Vertrauensschutzes maßgeblich (und allein) auf den Zeitpunkt des Erwerbs abstellen, mit den von der Rechtsprechung des BFH zu dieser Frage entwickelten Grundsätzen in keiner Weise auseinander gesetzt.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.