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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 29.07.2003
Aktenzeichen: IX B 47/03
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

1. Die Vorentscheidung weicht nicht von dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 15. Oktober 2002 IX R 46/01 (BFHE 200, 372, BStBl II 2003, 243) ab. Sie beruht nämlich nicht auf der Würdigung des zwischen den Klägern geschlossenen Kaufvertrags am Maßstab des Fremdvergleichs. Vielmehr hat das Finanzgericht (FG) --im Einklang mit der in der Vorentscheidung zitierten Rechtsprechung-- seine Entscheidung darauf gestützt, dass die Darlehensvaluta tatsächlich nicht für das zwischen den Klägern verkaufte vermietete Objekt, sondern für das selbst genutzte Haus verwendet worden ist. Dies ist eine Frage der tatsächlichen Würdigung, die nach den vom FG festgestellten Zahlungsvorgängen möglich und damit für das Revisionsgericht bindend ist (§ 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

2. Dem FG ist auch kein Verfahrensfehler unterlaufen. Es hat seine Aufklärungspflicht nicht verletzt. Insbesondere musste es nicht aufklären, auf wessen Konto die Mieten aus dem zwischen den Klägern verkauften vermieteten Objekt geflossen sind. Für die Frage, wer Einkünfte gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes erzielt, kommt es darauf an, wer Träger der Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis ist. Dazu hat das FG festgestellt, dass die Mietverträge auch nach dem Verkauf weiterhin auf die Klägerin lauteten und Anhaltspunkte für eine mittelbare Vertretung des Klägers durch die Klägerin nicht vorlägen. Auch dies ist eine mögliche und folglich das Revisionsgericht bindende tatsächliche Würdigung.

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