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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 24.07.2006
Aktenzeichen: IX B 48/06
Rechtsgebiete: FGO, ZPO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 | |
FGO § 76 Abs. 1 | |
FGO § 155 | |
FGO § 76 Abs. 2 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative | |
ZPO § 295 |
Gründe:
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) rügen zu Unrecht das Vorliegen von Verfahrensmängeln i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
a) Dem Beschwerdevorbringen ist nicht zu entnehmen, welchen Beweisantrag der Kläger das Finanzgericht (FG) übergangen und so seine Verpflichtung zur Sachverhaltsaufklärung (§ 76 Abs. 1 FGO) verletzt hat. Der allgemeine Hinweis auf in den Streitjahren gegebene Vermietungsaktivitäten reicht nicht aus. Inhalt und Intensität der richterlichen Ermittlungen richten sich nach dem Vorbringen der Beteiligten; das FG ist nicht verpflichtet, unsubstantiierten Beweisanträgen nachzugehen (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. März 2003 VII B 269/02, BFH/NV 2003, 825). Im Übrigen fehlt es an der Darlegung, dass die Nichterhebung von Beweisen vor dem FG gerügt worden ist oder aus welchen Gründen eine entsprechende Rüge unmöglich war (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung; z.B. BFH-Beschluss vom 14. April 2004 IX B 106/03, BFH/NV 2004, 1392, unter 2. b).
b) Das FG hat in seiner Verfügung vom 31. Januar 2006, die als Betreff die Streitjahre ausweist und sich damit ersichtlich auf diese bezieht, die Kläger aufgefordert, geeignete Nachweise über die behauptete, zwischen den Verfahrensbeteiligten bereits seit den vorgerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren streitige Vermietungsabsicht beizubringen. Die Beschwerdebegründung lässt nicht erkennen, inwiefern sich dem FG ohne entsprechende Beweisanträge eine weitere Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen hätte aufdrängen müssen und welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich --ausgehend von der materiell-rechtlichen Auffassung des FG-- bei einer Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben hätten (z.B. BFH-Beschluss vom 17. Oktober 2005 III B 150/04, BFH/NV 2006, 330, unter 3. b).
c) Die Kläger machen zu Unrecht geltend, das FG habe seine Prozessfürsorgepflicht (vgl. § 76 Abs. 2 FGO) verletzt. Bei --wie hier-- im Klageverfahren steuerlich beratenen und durch einen fach- und sachkundigen Prozessbevollmächtigten vertretenen Beteiligten stellt das Unterlassen eines (nach ihrer Ansicht notwendigen) Hinweises gemäß § 76 Abs. 2 FGO regelmäßig keinen Verfahrensmangel dar (z.B. BFH-Beschlüsse vom 4. September 2002 II B 107/01, BFH/NV 2003, 182; vom 18. April 2005 IV B 90/03, BFH/NV 2005, 1817).
2. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. Eine Entscheidung des BFH ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO wegen Divergenz erforderlich. Die Kläger gehen bei ihren diesbezüglichen Rügen von der Annahme aus, die Wohnung sei in Vermietungsabsicht erworben worden. Nach den --von den Klägern ohne Erfolg mit Verfahrensrügen angegriffenen-- und damit den Senat bindenden Feststellungen des FG (vgl. § 118 Abs. 2 FGO) war dies nicht der Fall.
Ende der Entscheidung
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