Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 22.08.2007
Aktenzeichen: IX B 48/07
Rechtsgebiete: AO, FGO
Vorschriften:
AO § 165 Abs. 1 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative |
Gründe:
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht gegeben.
1. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) haben die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) nur behauptet, ohne darzulegen, inwieweit die von ihnen aufgeworfene Rechtsfrage, ob ein zur Beurteilung der Einkünfteerzielungsabsicht ergangener Vorläufigkeitsvermerk nach § 165 Abs. 1 der Abgabenordnung auch die Änderung von Einkommensteuerbescheiden wegen fehlender Fremdüblichkeit des Mietverhältnisses zulasse, in Rechtsprechung und/ oder Schrifttum umstritten ist und deshalb eine höchstrichterliche Klärung über die materiell-rechtliche Beurteilung des Streitfalles hinaus für die Allgemeinheit Bedeutung hat (vgl. zu den Darlegungsvoraussetzungen, z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. Oktober 2003 IX B 83/03, BFH/NV 2004, 353, m.w.N.).
2. Auch die von den Klägern geltend gemachte Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative der FGO wegen Divergenz ist nicht gegeben. Das Finanzgericht (FG) hat keinen von den in der Beschwerdebegründung benannten Urteilen abweichenden Rechtssatz aufgestellt.
Die Kläger weisen zwar zutreffend darauf hin, dass das teilweise unentgeltliche Überlassen eines Mietobjektes bei der Prüfung des Fremdvergleiches ohne Bedeutung ist. Das FG hat dies jedoch auch nicht als entscheidendes Indiz für die steuerrechtliche Nichtanerkennung angesehen. Es ist vielmehr aufgrund seiner mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen und damit den Senat bindenden Feststellungen (vgl. § 118 Abs. 2 FGO) unter Berücksichtigung verschiedener Gesichtspunkte (Unkorrektheiten bei der Mietzahlung, Nichteinhaltung und teilweise rückwirkende Gestaltung der vertraglichen Bestimmungen, unklare Regelungen über die Bezahlung der Nebenkosten) in einer Gesamtwürdigung zu dem Ergebnis gelangt, dass der Mietvertrag dem Fremdvergleich nicht standhalte. Die von den Klägern benannten BFH-Urteile betrafen demgegenüber Sachverhalte, in denen das vertragsgerechte Erbringen der Leistungen jeweils zur Überzeugung des Gerichts feststand. Eine Divergenz i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO kann nur vorliegen, wenn das FG bei einem gleichen, vergleichbaren oder gleichgelagerten Sachverhalt in ein und derselben Rechtsfrage eine von einer Entscheidung des BFH oder des Bundesverfassungsgerichts abweichende Rechtsauffassung vertreten hat (z.B. BFH-Beschluss vom 16. März 2000 IX B 108/99, BFH/NV 2000, 1215).
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.