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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 14.04.2008
Aktenzeichen: IX B 48/08
Rechtsgebiete: EStG
Vorschriften:
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 | |
EStG § 34 |
Gründe:
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Ihre Begründung entspricht nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) fehlt es schon an der erforderlichen Aufarbeitung der in Rechtsprechung (z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 6. Dezember 2006 X R 22/06, BFH/NV 2007, 442) und Literatur vertretenen Ansichten (vgl. BFH-Beschluss vom 30. August 2007 IX B 104/07, BFH/NV 2007, 2144, m.w.N.) zur aufgeworfenen Rechtsfrage der Verfassungswidrigkeit des § 34 des Einkommensteuergesetzes (EStG) wegen Verletzung des Gleichheitssatzes (Art. 3 des Grundgesetzes -GG-) und insbesondere an einer an den Vorgaben des GG sowie der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts orientierten Auseinandersetzung (vgl. BFH-Beschlüsse vom 31. Januar 2005 III B 59/04, BFH/NV 2005, 1081; vom 4. Februar 2003 VIII B 182/02, BFH/NV 2003, 1059, m.w.N). Die in diesem Zusammenhang gerügte (vermeintlich) fehlerhafte Rechtsanwendung ("§ 34 EStG falsch ausgelegt") betrifft indes materiell-rechtliche Fehler; damit kann jedoch die Zulassung der Revision grundsätzlich nicht erreicht werden (vgl. BFH-Beschlüsse vom 23. März 2007 IX B 114/06, BFH/NV 2007, 1272; vom 28. September 2001 V B 77/00, BFH/NV 2002, 359). Entsprechend ist auch eine Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alt. FGO) nicht erforderlich.
Ende der Entscheidung
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