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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 23.09.2009
Aktenzeichen: IX B 49/09
Rechtsgebiete: AO


Vorschriften:

AO § 125
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Der von dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachte Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) liegt nicht vor. Die lediglich sinngemäß als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Rechtsfrage, ob ein Fehler, der dem Beklagten und Beschwerdegegner bei Erlass der angefochtenen Einspruchsentscheidung unterlaufen ist --hier die fehlerhafte Bezeichnung der Steuerart und des Veranlagungszeitraums auf dem Deckblatt der Entscheidung--, zu deren Nichtigkeit führt, ist nicht abstrakt klärbar. Denn die Antwort auf diese Rechtsfrage ergibt sich im jeweiligen Einzelfall aus den maßgeblichen verfahrensrechtlichen Vorschriften in § 125 der Abgabenordnung (AO) sowie der hierzu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung.

Auch eine Zulassung der Revision zur Sicherung der Rechtseinheit (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO) kommt im Streitfall nicht in Betracht. Der Kläger hat weder einander widersprechende abstrakte Rechtssätze aus der Entscheidung der Vorinstanz einerseits und möglichen Divergenzentscheidungen andererseits gegenübergestellt noch dargelegt, dass im Streitfall ein Rechtsfehler des Finanzgerichts (FG) zu einer "greifbar gesetzwidrigen" Entscheidung geführt hat; er wendet sich nach dem sachlichen Gehalt seines Beschwerdevorbringens dem Grunde nach gegen die Tatsachenwürdigung und Rechtsauffassung des FG und bezeichnet einen Subsumtionsfehler des FG bei der Anwendung des § 125 AO und eine Divergenz in der Würdigung von Tatsachen. Dies reicht zur schlüssigen Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO nicht aus (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 23. Dezember 2004 III B 14/04, BFH/NV 2005, 667, m.w.N.).

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