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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 26.02.2008
Aktenzeichen: IX B 5/08
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 |
Gründe:
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Bezogen auf die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) entspricht ihre Begründung nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO. Es fehlt schon an einer Auseinandersetzung mit der zur Problematik des Schuldzinsenabzugs bei gemischt-genutzten Gebäuden vorhandenen umfangreichen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH-- (z.B. Beschluss vom 7. April 2005 IX B 39/05, BFH/NV 2005, 1543, m.w.N.), durch die die Rechtsfrage geklärt ist. Zudem ist nicht dargetan, weshalb gleichwohl eine erneute Entscheidung erforderlich sein soll (z.B. BFH-Beschluss vom 30. Mai 2005 X B 149/04, BFH/NV 2005, 1618).
Auch ist eine Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO) nicht erforderlich; die allgemein gerügte Divergenz zur BFH-Rechtsprechung liegt ersichtlich nicht vor. Auf der Basis der BFH-Rechtsprechung hat das Finanzgericht (FG) entschieden, dass ein Schuldzinsenabzug als Werbungskosten voraussetzt, dass über die gesonderte Zuordnung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten hinaus diese so zugeordneten Kosten auch mit Geldbeträgen aus dem dafür aufgenommenen Darlehen gesondert bezahlt werden müssen. Das ist im Streitfall nach den bindenden tatsächlichen Feststellungen des FG (vgl. § 118 Abs. 2 FGO) angesichts der Zahlung vom gemeinsamen Konto, auf dem Eigen- und Fremdmittel zusammengeführt worden waren, nicht geschehen; damit war der Zuordnungszusammenhang unterbrochen, auch wenn dann von diesem Konto nach Eigen- und Fremdmitteln getrennte Banküberweisungen erfolgten (vgl. BFH-Urteile vom 25. März 2003 IX R 38/00, BFH/NV 2003, 1049; vom 7. Juli 2005 IX R 20/04, BFH/NV 2006, 264, m.w.N.).
Ende der Entscheidung
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