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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 03.04.2009
Aktenzeichen: IX B 5/09
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 | |
FGO § 116 Abs. 3 S. 3 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
1.
Die rechtskundig vertretene Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat weder einen der Zulassungsgründe des § 115 Abs. 2 FGO bezeichnet noch das Vorliegen eines solchen in der erforderlichen Weise dargelegt (vgl. § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Dazu reicht die pauschale Bezugnahme auf den "gesamten außergerichtlichen und gerichtlichen Sachvortrag" --abgesehen von der Bindung des Senats an die tatsächlichen Feststellungen des Finanzgerichts --FG-- (vgl. § 118 Abs. 2 FGO) und mangels Auseinandersetzung mit den Gründen des FG-Urteils-- nicht aus (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. August 1993 V B 44/93, BFH/NV 1994, 355; vom 5. Juli 2005 VII B 201/04, BFH/NV 2005, 1852, unter b, dd; Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 116 FGO Rz 32; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 116 FGO Rz 161, m.w.N.).
Im Übrigen setzt die Klägerin mit ihrem Einwand des fremdüblichen und vollzogenen Kaufvertrags --nach Art einer Revisionsbegründung-- ihre eigene Rechtsansicht anstelle des FG und rügt dessen fehlerhafte Rechtsanwendung, mithin materiell-rechtliche Fehler; damit kann indes die Zulassung der Revision nicht erreicht werden (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 30. August 2007 IX B 104/07, BFH/NV 2007, 2144).
2.
Die im nach Ablauf der Begründungsfrist und damit verspätet eingereichten Schriftsatz vom 23. März 2009 enthaltenen Ausführungen sind, soweit sie nicht nur erläuternder, ergänzender oder vervollständigender Natur sind, unbeachtlich (vgl. BFH-Beschluss vom 25. September 2006 VI B 69/05, BFH/NV 2007, 83, unter 3., m.w.N.). Abgesehen davon fehlt es an der Darlegung, inwiefern die von der Klägerin angesprochene Rechtsfrage in Rechtsprechung und/oder Literatur umstritten ist und deshalb eine höchstrichterliche Klärung über die materiell-rechtliche Beurteilung des Streitfalles hinaus für die Allgemeinheit Bedeutung hat (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 31. Oktober 2007 IX B 34/07, BFH/NV 2008, 239, m.w.N.). Zudem kommt es hinsichtlich der Fremdüblichkeit "vertraglicher Konstruktionen" (hier: Darlehensvertrag) auf die --regelmäßig wie auch hier nicht klärungsbedürftigen-- Umstände des Einzelfalls an, die eine Entscheidung des BFH zur Rechtsfortbildung nicht erfordern. Letztlich rügt die Klägerin wiederum nur eine (vermeintlich) fehlerhafte Rechtsanwendung (s. zu 1.).
Ende der Entscheidung
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