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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 15.07.2005
Aktenzeichen: IX B 50/05
Rechtsgebiete: ZPO, FGO
Vorschriften:
ZPO § 295 | |
FGO § 155 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unbegründet.
1. Soweit die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) die Verletzung rechtlichen Gehörs geltend macht, ist ihre Rüge bereits unschlüssig. Sie behauptet, das Protokoll über eine Ortsbesichtigung durch den Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) sei nicht zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht (FG) gemacht worden. Da sie aber andererseits in ihrer Nichtzulassungsbeschwerde selbst vorträgt, die Existenz dieses Protokolls sei dort zur Sprache gekommen, hätte sie bereits in der mündlichen Verhandlung anregen können und müssen, dass auch der Inhalt und nicht lediglich die Existenz des Protokolls eingeführt wird. Denn nach § 295 der Zivilprozessordnung i.V.m. § 155 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann ein Verfahrensfehler nicht mehr geltend gemacht werden, wenn er nicht in der mündlichen Verhandlung vor dem FG gerügt worden ist, obwohl er --wie hier-- bekannt war oder bekannt sein musste (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--, vgl. Beschluss vom 31. Oktober 2003 IX B 97/03, BFH/NV 2004, 196).
Überdies liegt ein Verfahrensfehler nicht vor. Denn das FG hat den im Vermerk über eine Ortsbesichtigung enthaltenen Sachverhalt ersichtlich zur Kenntnis genommen. Es hat in seinem Urteil auf den Inhalt der Einspruchsentscheidung des FA Bezug genommen. Diese Einspruchsentscheidung enthält jedoch --auch nach dem Vortrag der Klägerin in ihrer Nichtzulassungsbeschwerde-- die Feststellungen des Vermerks. Zwar wiederholt das Urteil verschiedene dort aufgeführte Tatsachen (Vorhandensein zweier separater Klingeln, Fehlen von privaten Gegenständen in den Büroräumen) nicht ausdrücklich. Auf diese Umstände kommt es aber für das angefochtene Urteil nicht an. Es stellt für das Bestehen einer Haushaltsgemeinschaft, die einer steuerrechtlich anzuerkennenden Vermietung von Räumen in einem gemeinsam genutzten Einfamilienhaus zwischen Ehegatten entgegensteht (vgl. BFH-Beschluss vom 18. Mai 2004 IX B 112/03, BFH/NV 2004, 1262), ganz entscheidend auf den Zutritt zur Gartenterrasse durch das Büro des Ehemannes ab.
2. Auch soweit die Klägerin Revisionszulassung wegen Divergenz begehrt und sich der Sache nach auf den Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) stützt, ergeben sich aus ihren Darlegungen keine Gründe, die Revision zuzulassen: Sie macht mit den Verstößen gegen allgemeine Erfahrungssätze und Denkgesetze, die sie hervorhebt, allenfalls Rechtsfehler der angefochtenen Entscheidung im Zusammenhang mit der Würdigung von Beweisanzeichen geltend (vgl. BFH-Beschluss vom 19. Juni 2002 IX B 74/01, BFH/NV 2002, 1331), aber keine schwerwiegenden Fehler bei der Anwendung und Auslegung revisiblen Rechts, die es allein ermöglichen, die Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zuzulassen (vgl. die ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 13. Oktober 2003 IV B 85/02, BFHE 203, 404, 405, BStBl II 2004, 25).
Ende der Entscheidung
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