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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 10.05.2006
Aktenzeichen: IX B 51/05
Rechtsgebiete: FGO, AO 1977
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 | |
AO 1977 § 42 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unbegründet; die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen nicht vor.
Die Rechtsfrage,
"ob das Einkommensteuer- und das Eigenheimzulagenrecht einer zivilrechtlich gewillkürten Widmung eines Teil-Entgelts zu einem Einzelwirtschaftsgut bei Übertragung eines Mischvermögens (Betriebs- und Privatvermögen) zu folgen hat,"
ist entgegen der Ansicht des Beklagten und Beschwerdeführers (Finanzamt --FA--) nicht grundsätzlich bedeutsam, weil sie bereits durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) geklärt ist.
a) Das Finanzgericht (FG) ist nach Maßgabe der ständigen Rechtsprechung des BFH (vgl. Beschlüsse vom 26. November 1973 GrS 5/71, BFHE 111, 242, BStBl II 1974, 132, unter C. II. 2.; vom 30. Januar 1995 GrS 4/92, BFHE 176, 267, BStBl II 1995, 281, unter C. II.) zutreffend davon ausgegangen, dass das im Streitfall übertragene Vermögen aus unterschiedlichen Wirtschaftsgütern, nämlich dem landwirtschaftlichen Betriebsvermögen einerseits und dem zum Privatvermögen gehörenden Wohnhaus (und dem ihm zuzurechnenden Grund und Boden als weiterem Wirtschaftsgut) andererseits besteht.
Eine derartige Zusammensetzung des übertragenen Vermögens erfordert bei Zahlung eines einheitlichen Kaufpreises dessen Aufteilung auf die unterschiedlichen Wirtschaftsgüter (vgl. BFH-Urteile vom 9. Juli 2002 IX R 65/00, BFHE 199, 430, BStBl II 2003, 389, und IX R 40/01, BFH/NV 2003, 23; s.a. Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen --BMF-- vom 16. April 2004, BStBl I 2004, 464, unter 1. a). Dabei ist eine von den Vertragsparteien vorgenommene Aufteilung des Kaufpreises auf einzelne Wirtschaftsgüter grundsätzlich der Besteuerung zugrunde zu legen (vgl. BFH-Urteil vom 10. Oktober 2000 IX R 86/97, BFHE 193, 326, BStBl II 2001, 183; Beschluss vom 9. Juli 2002 IV B 160/01, BFH/NV 2002, 1563).
Dies gilt auch in Fällen der gemischten Schenkung (vgl. BFH-Urteil vom 31. Mai 2000 IX R 50, 51/97, BFHE 191, 563, BStBl II 2001, 594). Dementsprechend geht die Rechtsprechung von einer Bindung an die Vereinbarung der Vertragsparteien über Einzelpreise für Einzelwirtschaftsgüter bzw. bestimmte Leistungen aus, solange keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Kaufpreis nur zum Schein getroffen wurde (vgl. dazu BFH-Urteile vom 17. Dezember 2002 IX R 35/99, BFH/NV 2003, 611; vom 19. Oktober 1999 IX R 39/99, BFHE 190, 173, BStBl II 2000, 224, m.w.N.) oder die Voraussetzungen für die Annahme eines Gestaltungsmissbrauchs i.S. des § 42 der Abgabenordnung (AO 1977) gegeben sind. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass auch Angehörige ihre Rechtsverhältnisse untereinander steuerlich möglichst günstig gestalten dürfen und das Motiv, Steuern zu sparen, eine steuerliche Gestaltung noch nicht unangemessen i.S. des § 42 AO 1977 macht. Insbesondere steht es dem Eigentümer eines Immobilienobjekts --wie hier dem Onkel des Klägers-- frei, dieses ohne jede Auflage oder Einschränkung entgeltlich, teilentgeltlich oder unentgeltlich zu übertragen (vgl. BFH-Urteile vom 10. Dezember 2003 IX R 12/01, BFHE 205, 62, BStBl II 2004, 643; vom 17. Dezember 2003 IX R 60/98, BFHE 204, 485, BStBl II 2004, 646, jeweils m.w.N.) und entsprechend Preise für die Übertragung insgesamt oder für steuerrechtlich eigenständige Gebäudeteile (Wirtschaftsgüter) in Übereinstimmung mit dem Erwerber (hier: dem Kläger) festzulegen (BFH-Urteil vom 27. Juli 2004 IX R 54/02, BFHE 210, 233, BStBl II 2006, 9).
b) Auf der Grundlage dieser vom FG ausdrücklich in Bezug genommenen und auf den Streitfall angewandten BFH-Rechtsprechung ist die Klärungsbedürftigkeit der vom FA für grundsätzlich bedeutsam erachteten Rechtsfrage nicht zu bejahen.
Der Hinweis des FA, der BFH habe noch nicht über die "Willkürbarkeit der Zuordnung eines Teil-Entgelts in Fällen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebsübertragungen gegen Versorgungsleistungen" entschieden, rechtfertigt die Annahme grundsätzlicher Bedeutung nicht. Für die dargestellte BFH-Rechtsprechung zur Aufteilung von Gegenleistungen bei gleichzeitiger Übertragung unterschiedlicher Wirtschaftsgüter kommt es nämlich allein auf die Unterschiedlichkeit an sich an; welcher Art Vermögen (Betriebsvermögen in Gestalt des gewerblichen, freiberuflichen oder land- und forstwirtschaftlichen Vermögens einerseits und Privatvermögen andererseits) die jeweils übertragenen Wirtschaftsgüter zuzurechnen sind, ist danach ohne Bedeutung.
Ebenso kann eine Rechtsfrage nicht allein deshalb als weiter klärungsbedürftig angesehen werden, weil ihre Klärung durch ein BFH-Urteil --wie hier durch die Entscheidung in BFHE 210, 233, BStBl II 2006, 9-- vorgenommen wurde, das die Finanzverwaltung zunächst nicht im Bundessteuerblatt veröffentlicht hatte.
Schließlich ist nicht ersichtlich, inwieweit die vom FG zugrunde gelegte BFH-Rechtsprechung zur grundsätzlich hinzunehmenden Kaufpreisaufteilung bei (Einzel-)Übertragung gemischt genutzter Wirtschaftsgüter der BFH-Rechtsprechung zu Ausgleichszahlungen im Rahmen von Erbauseinandersetzungen widerspricht; diese Zahlungen sind ihrer Natur nach nicht auf einzelne Wirtschaftsgüter, sondern auf die überquotale Beteiligung eines Miterben am Nachlass bezogen (vgl. BFH-Urteil vom 29. Oktober 1991 VIII R 51/84, BFHE 166, 431, BStBl II 1992, 512). Infolgedessen kommt auch insoweit keine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO in Betracht.
Ende der Entscheidung
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