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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 06.07.2007
Aktenzeichen: IX B 51/07
Rechtsgebiete: FGO, EigZulG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
EigZulG § 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

Das Begehren der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) auf Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage, ob die Grundsätze der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur erforderlichen Abgeschlossenheit einer Wohnung als Voraussetzung ihrer Förderung nach dem Eigenheimzulagengesetz (EigZulG) auch für Förderobjekte im Bereich der neuen Bundesländer liegen, rechtfertigt eine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht, weil diese Rechtsfrage nicht klärungsbedürftig ist.

a) Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Wohnung i.S. des § 2 EigZulG nur gegeben, wenn sie die Anforderungen an eine Wohnung nach Maßgabe des Bewertungsrechts erfüllt (BFH-Beschluss vom 22. Oktober 2003 III B 59/03, BFH/NV 2004, 166, m.w.N.). Unter einer nach dem Eigenheimzulagengesetz förderbaren Wohnung ist hiernach die Zusammenfassung mehrerer Räume zu verstehen, in denen ein selbständiger Haushalt geführt werden kann. Es müssen daher eine Küche oder zumindest eine Kochgelegenheit, Bad oder Dusche und WC vorhanden sein. Außerdem müssen in Gebäuden mit mehreren Wohneinheiten die Räume baulich gegenüber anderen Räumen abgeschlossen sein und einen eigenen Zugang haben. Abgeschlossenheit bedeutet eine baulich vollkommene und dauerhafte Trennung. Das ist nicht der Fall, wenn die Wohneinheiten miteinander verbunden sind (BFH-Urteile vom 13. November 1991 II R 92/89, BFH/NV 1992, 723; BFH-Beschluss vom 13. August 1996 II B 102/95, BFH/NV 1997, 97, jeweils m.w.N.). Dementsprechend ist eine Einheit von Räumen, die für sich gesehen --wie im Streitfall-- alle für die Führung eines selbständigen Haushalts notwendigen Nebenräume aufweist, dann keine selbständige Wohnung, wenn sie nur durch ein Treppenhaus erreichbar ist, welches (auch) als Verkehrsfläche einer Wohneinheit dient, die aus den übrigen Räumen des Hauses besteht (vgl. BFH-Urteil vom 14. Januar 2004 IX R 82/00, BFH/NV 2004, 777).

b) Dieser Wohnungsbegriff gilt mangels ausdrücklicher Einschränkungen des Eigenheimzulagengesetzes schon nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes im gesamten räumlichen Anwendungsbereich des Gesetzes und damit auch im Bereich der Neuen Bundesländer (vgl. Wacker, EigZulG, 3. Aufl., § 2 Rz 20; zur allgemein nicht problematisierten Anwendbarkeit des Eigenheimzulagengesetzes im Bereich der Neuen Bundesländer vgl. BFH-Urteile vom 15. Januar 2002 IX R 10/00, BFH/NV 2002, 902; vom 26. Juni 2003 III R 41/02, BFH/NV 2004, 11).

Aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils ist den gleichlautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen vom 6. November 1991 (BStBl I 1991, 968) keine abweichende Rechtsauffassung zu entnehmen. Denn der dargestellte Wohnungsbegriff gilt nach Tz. 2.4.2. und Tz. 2.4.3. (BStBl I 1991, 970) uneingeschränkt für Baumaßnahmen nach dem 31. Dezember 1993 und damit für die von den Klägern im Jahre 2002 im Dachgeschoss ihres Hauses hergestellte Wohnung, für die sich mithin die Frage der Schutzwürdigkeit eines Vertrauens in den Bestand der Rechtslage bei Durchführung der Baumaßnahmen --wie etwa in dem von den Klägern bezeichneten Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 12. Februar 2004 11 K 2918/01 BG (Entscheidungen der Finanzgerichte 2004, 962)-- nicht stellt. Infolgedessen kann dahinstehen, ob dieser Erlass durch das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 10. Februar 1998 Tz. 3 (BStBl I 1998, 190, 191) i.V.m. den gleichlautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom 28. Mai 1997 (BStBl I 1997, 592) obsolet geworden ist.

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