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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 13.06.2008
Aktenzeichen: IX B 51/08
Rechtsgebiete: FGO, EigZulG
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 | |
EigZulG § 17 |
Gründe:
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Es bleibt dahingestellt, ob ihre Begründung den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht; jedenfalls ist der geltend gemachte Zulassungsgrund nicht gegeben.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO; denn die aufgeworfenen Rechtsfragen sind durch die --schon vom Finanzgericht (FG) zitierte-- Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) hinreichend geklärt. Danach ist unter einer "geleisteten Einlage" i.S. des § 17 des Eigenheimzulagengesetzes nicht der übernommene Geschäftsanteil zu verstehen, sondern die tatsächlich erbrachte Geld(ein)zahlung; folglich kann die Einlage nicht --auch nicht teilweise-- durch Abtretung eines Teils des Geschäftsguthabens eines an-deren Genossenschaftsmitglieds oder durch Abtretung des An-spruchs auf Eigenheimzulage bewirkt werden (BFH-Urteile vom 5. Dezember 2006 IX R 32/05, BFH/NV 2007, 655; vom 29. November 2005 IX R 68/04, BFH/NV 2006, 1065, m.w.N.). Auf dieser Basis war der Streitfall so zu entscheiden, wie es das FG getan hat. Zudem reicht die bloße Behauptung der Verfassungswidrigkeit einer Norm zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung nicht aus, vielmehr ist dazu --hier unterblieben-- eine an den Vorgaben des Grundgesetzes sowie der dazu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des BFH orientierte Auseinandersetzung erforderlich (BFH-Beschluss vom 12. Februar 2008 X B 44/07, BFH/NV 2008, 970, m.w.N.).
Ende der Entscheidung
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