Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 21.08.2001
Aktenzeichen: IX B 52/01
Rechtsgebiete: EigZulG, FGO


Vorschriften:

EigZulG § 3
EigZulG § 4
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erwarb durch Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren im Dezember 1997 eine Eigentumswohnung, die noch bewohnt war und in die er selbst erst im Laufe des Jahres 1998 einzog. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) setzte die beantragte Eigenheimzulage nur für die Jahre 1998 bis 2004 fest, weil der Kläger die Wohnung zwar 1997 angeschafft, aber erst ab 1998 zu eigenen Wohnzwecken genutzt habe.

Die Klage, mit der der Kläger die Festsetzung der Eigenheimzulage für die Jahre 1998 bis 2005 begehrte, blieb erfolglos. Das Finanzgericht (FG) führte aus, der Beginn des Förderungszeitraums knüpfe gemäß § 3 des Eigenheimzulagengesetzes (EigZulG) an die Anschaffung oder Fertigstellung an, während für die einzelnen Jahre des Förderungszeitraums der Anspruch auf Eigenheimzulage nach § 4 EigZulG nur entstehe, wenn der Anspruchsberechtigte die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken nutze.

Dagegen wendet sich der Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde. Die Sache habe grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Die Vorentscheidung verstoße gegen den Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung. Die Auslegung des FG widerspreche dem Gesetzessinn, weil ihm die Ausschöpfung des achtjährigen Förderungszeitraums durch die Terminierung des Zuschlags im Versteigerungsverfahren versagt werde.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Mit der Beschwerdebegründung beanstandet der Kläger die angebliche Fehlerhaftigkeit der Rechtsanwendung des FG. Mit dem Hinweis auf den Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung und der Rüge, durch die ungünstige Terminierung des Vollstreckungsgerichts sei ihm zu Unrecht ohne sachlichen Grund die Eigenheimzulage für ein Jahr versagt worden, legt er nicht dar, weshalb --über sein individuelles Rechtsschutzziel hinaus-- ein allgemeines Interesse an der Klärung der aufgeworfenen Rechtsfrage bestehen und der Fall deshalb grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO erlangen könnte.

2. Der Zulassungsgrund des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO liegt ebenfalls nicht vor. Im Streitfall kann offen bleiben, ob die Voraussetzungen einer Zulassung der Revision nach dieser Vorschrift dann erfüllt sind, wenn das angefochtene Urteil grob fehlerhaft ist; denn das ist hier ersichtlich nicht der Fall. Auch ist eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs nicht etwa deshalb geboten, weil das angefochtene Urteil in Widerspruch zur Entscheidung eines anderen FG steht: Die Vorentscheidung dieses Verfahrens und das vom FG als abweichend bezeichnete Urteil des Schleswig-Holsteinischen FG in Entscheidungen der Finanzgerichte 2000, 1050 interpretieren zwar das Merkmal "Anschaffung" in § 3 EigZulG unterschiedlich. Dies ist aber nicht entscheidungserheblich. Die Urteile weichen in der Sache nicht voneinander ab, weil sich die Urteilssachverhalte grundlegend unterscheiden. Im Fall des Schleswig-Holsteinischen FG war die erworbene Wohnung im Zeitpunkt des Erwerbs unbewohnbar. Das Schleswig-Holsteinische FG sah darin eine Parallele zu dem Fall, dass der Steuerpflichtige einen Rohbau erwirbt und selbst fertig stellt und dass deshalb der Förderzeitraum nach § 3 EigZulG erst mit der Fertigstellung beginnt. Auf das unterschiedliche Verständnis des Begriffs der "Anschaffung" kam es danach nicht an.



Ende der Entscheidung

Zurück