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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 07.12.2000
Aktenzeichen: IX B 53/00
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 107 Abs. 1
FGO § 107
ZPO § 160 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Die Ausfertigung des Urteils des Finanzgerichts (FG) vom 18. November 1999 wurde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) nebst Sitzungsprotokoll vom selben Tag mit Postzustellungsurkunde am 11. Dezember 1999 zugestellt. Dem Rubrum des FG-Urteils zufolge haben neben den beiden ehrenamtlichen Richtern nur die Richterin am Finanzgericht A und der Richter am Finanzgericht B an der Entscheidung mitgewirkt. Ausweislich des Sitzungsprotokolls hat an der mündlichen Verhandlung vom 18. November 1999 neben den beiden ehrenamtlichen Richtern sowie der Richterin am Finanzgericht A und dem Richter am Finanzgericht B auch der Richter am Finanzgericht C teilgenommen. Das Verkündungsprotokoll vom 18. November 1999 weist die Unterschriften von drei Berufsrichtern (A, B, C) ebenso aus wie das FG-Urteil die Unterschriften dieser drei Berufsrichter (A, B, C) trägt.

Mit Beschluss vom 17. Januar 2000 hat das FG das Rubrum seines Urteils vom 18. November 1999 gemäß § 107 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dahin berichtigt, dass an der Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung neben der Richterin am Finanzgericht A und dem Richter am Finanzgericht B (und den beiden ehrenamtlichen Richtern) auch der Richter am Finanzgericht C mitgewirkt hat. Angesichts der laut Sitzungsprotokoll ausgewiesenen Teilnahme, der Teilnahme an der anschließenden Beratung sowie des Schriftzuges unter dem Urteil --so das FG zur Begründung--, beruhe die Nichterwähnung des Richters am Finanzgericht C im Rubrum auf einem offensichtlichen Versehen.

Mit der Beschwerde, der das FG nicht abgeholfen hat, wendet sich die Klägerin gegen den Berichtigungsbeschluss. Sie ist der Ansicht, dass die ursprüngliche Angabe im Rubrum des FG-Urteils (Nichterwähnung des Richters am Finanzgericht C) zutreffend sei mit der Folge, dass das FG seinerzeit nicht in gesetzmäßiger Besetzung entschieden habe.

Die Klägerin beantragt, den FG-Beschluss ersatzlos aufzuheben.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

II. Die Beschwerde ist unbegründet.

Das FG hat zu Recht das Fehlen der Benennung des Richters am Finanzgericht C im Rubrum seines Urteils durch den von der Klägerin angefochtenen Beschluss als offenbare Unrichtigkeit korrigiert.

Nach § 107 Abs. 1 FGO sind Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die auch in einer offenbaren Auslassung bestehen können (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23. August 1989 IV R 44/88, BFH/NV 1990, 306, 308; vom 31. Juli 1991 II B 37/91, BFH/NV 1992, 124), im Urteil jederzeit vom Gericht zu berichtigen. Als Berichtigungsgegenstand erfasst § 107 FGO alle Bestandteile des Urteils, auch das Rubrum (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1992, 124; vom 29. Juni 1992 V B 84/91, BFH/NV 1993, 251; vom 17. März 2000 IX B 111/99, BFH/NV 2000, 1127).

Danach hat das FG sein Urteil zu Recht berichtigt. Dass der berichtigte Fehler auf einem Rechtsirrtum beruhen könnte, ist nicht ersichtlich.

Das FG hat lediglich einen für alle Beteiligten offenbaren Fehler im Rubrum seines Urteils vom 18. November 1999 korrigiert. Dieser Fehler war auch für die Klägerin ohne weiteres erkennbar und augenfällig. Denn ausweislich des auch der Klägerin zugestellten Sitzungsprotokolls vom 18. November 1999 hatte der Richter am Finanzgericht C an der fraglichen mündlichen Verhandlung teilgenommen. Dem Sitzungsprotokoll kommt als öffentliche Urkunde hinsichtlich der Beachtung der für die mündliche Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten --hierunter fallen nach § 160 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung (ZPO) auch die Namen der teilnehmenden Richter-- erhöhte Beweiskraft zu (§ 94 FGO i.V.m. § 165 ZPO; vgl. BFH-Urteil vom 4. November 1993 V R 85/92, BFH/NV 1994, 722; Beschluss vom 23. Juli 1999 XI B 170/97, BFH/NV 2000, 7, unter 2., 1. Abs. a.E.). Gegen den die Förmlichkeiten der mündlichen Verhandlung betreffenden Inhalt des Protokolls, wie u.a. die Namen der Richter, ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig (vgl. § 94 FGO i.V.m. § 165 Satz 2 ZPO). Solange dieser Nachweis --wie im Streitfall-- nicht geführt und eine Protokollberichtigung unterblieben ist, muss von der Richtigkeit der Teilnahme des Richters am Finanzgericht C ausgegangen werden (vgl. BFH-Beschlüsse vom 17. Mai 1999 VII B 44/98, BFH/NV 1999, 1490; vom 15. November 1994 I B 34/94, BFH/NV 1995, 623, und in BFH/NV 1994, 722). Zudem sind sowohl das Verkündungsprotokoll wie auch das Urteil von ihm unterschrieben. Im Übrigen machen die Kläger auch nicht geltend, der Richter am Finanzgericht C habe an der Sitzung nicht teilgenommen. Die Nichterwähnung im Rubrum ist mithin ein mechanischer Fehler in Gestalt einer Auslassung, ein Rechtsirrtum ist ausgeschlossen.



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