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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 12.08.2004
Aktenzeichen: IX B 53/04
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 76 Abs. 1 |
Entscheidung wurde am 09.11.2004 korrigiert: diese Entscheidung ersetzt die Entscheidung, die als Aktenzeichen FGO und als Rechtsgebiete IX B 53/04 auswies, da beide Felder verwechselt wurden
Gründe:
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) machen zu Unrecht geltend, das Finanzgericht (FG) habe seine Verpflichtung zur Sachverhaltsaufklärung (§ 76 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) durch Übergehen eines Beweisantrages verletzt. Nach der materiell-rechtlichen Auffassung des FG (s. Bl. 11 FG-Urteil), von der bei der Prüfung eines Verfahrensmangels auszugehen ist (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 48 f. i.V.m. § 120 Rz. 68), war die Anhörung des Zeugen nicht erforderlich.
Das FG hat auch keine Überraschungsentscheidung erlassen und dadurch den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör (§ 96 Abs. 2 FGO) verletzt. Eine solche Überraschungsentscheidung liegt vor, wenn das FG sein Urteil auf rechtliche Gesichtspunkte stützt, zu denen sich die Beteiligten bisher nicht geäußert haben und nach dem bisherigen Verlauf der Verhandlung auch nicht äußern brauchten (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. Juni 1996 IV B 96/95, BFH/NV 1996, 919); dabei müssen rechtskundig vertretene Beteiligte grundsätzlich alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen und ihren Vortrag darauf einrichten (z.B. BFH-Beschluss vom 28. Mai 2004 IX B 19/04, juris-Dok-Nr.: StRE200450714, m.w.N.). Der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes ist nicht erst vom FG im Endurteil überraschend in das Verfahren eingebracht worden, sondern schon vorher (in der Klagebegründung vom 2. Dezember 2002; s. dazu auch die Wiedergabe des Klägervortrags auf Bl. 7 FG-Urteil) angesprochen worden.
Nach dem sachlichen Gehalt ihres Beschwerdevorbringens wenden sich die Kläger gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des FG und machen geltend, diese sei fehlerhaft; mit solchen Angriffen können sie im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht gehört werden (z.B. BFH-Beschluss vom 10. September 2003 IX B 43/03, BFH/NV 2003, 1582, unter 1.).
Ende der Entscheidung
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