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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 30.06.1999
Aktenzeichen: IX B 53/99
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 |
Gründe
Die Beschwerde ist mangels Darlegung eines Zulassungsgrundes unzulässig.
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung aufgeworfen. In der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist geklärt, daß die Zugangsfiktion selbst dann gilt, wenn der letzte der drei Tage ein Samstag, Sonntag oder Feiertag ist, und daß es unerheblich ist, ob an einem Samstag das Postschließfach üblicherweise geleert wird (Urteile des BFH vom 5. März 1986 II R 5/84, BFHE 146, 27, BStBl II 1986, 462; vom 26. Juni 1996 X R 97/95, BFH/NV 1997, 90; vom 17. Juni 1997 IX R 79/95, BFH/NV 1997, 828; Beschlüsse vom 12. August 1998 IV B 145/97, BFH/NV 1999, 286; vom 28. Oktober 1998 X B 100/98, BFH/NV 1999, 588). Dies gilt sogar dann, wenn die Dreitagesfrist aus Samstag, Sonntag und Feiertag besteht (Beschluß vom 22. April 1996 XI B 2/96, BFH/NV 1996, 727), mithin auch dann, wenn --wie im Streitfall-- Werktag, Feiertag und Samstag aufeinander folgen. Mit dieser Rechtsprechung hätte sich die Klägerin zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung auseinandersetzen müssen (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Anm. 62, m.w.N.).
Soweit die Klägerin mit der Beschwerde erstmals vorträgt, der angefochtene Bescheid könne nicht am 29. April 1998 zur Post gegeben worden sein, weil er sonst bereits am Donnerstag, dem 30. April 1998 bei ihrem Prozeßbevollmächtigten eingetroffen wäre, handelt es sich um neues tatsächliches Vorbringen, das in der Revisionsinstanz nur im Zusammenhang mit einer Verfahrensrüge erhoben werden kann (vgl. BFH-Urteil in BFHE 146, 27, BStBl II 1986, 462). Eine solche Rüge hat die Klägerin nicht erhoben.
Im übrigen ergeht der Beschluß gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne weitere Begründung.
Ende der Entscheidung
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