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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 08.07.2003
Aktenzeichen: IX B 54/03
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unbegründet. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtsfrage nach der ständigen Rechtsprechung nur dann, wenn sie klärungsbedürftig ist und im nachfolgenden Revisionsverfahren auch geklärt werden kann (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. März 2002 III B 145/01, BFH/NV 2002, 810). Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) herausgestellte Frage, ob die Aufteilung von Darlehen auf verschiedene Eigentumseinheiten und die anschließende primäre Ablösung des auf die selbstgenutzte Wohnung entfallenden Darlehens auch einen wirtschaftlichen und nicht nur einen rechtlichen Zusammenhang begründe, ist --wie der Beklagte und Beschwerdegegner in der Beschwerdeerwiderung zutreffend ausgeführt hat-- durch die Rechtsprechung des BFH bereits geklärt. Nach den mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen und damit den Senat bindenden Feststellungen des Finanzgerichts (vgl. § 118 Abs. 2 FGO) wurde die Anschaffung des Gebäudes einheitlich durch Darlehen finanziert. Der sich hieraus ergebende tatsächliche Verwendungszweck konnte nicht durch die Jahre später erfolgte Aufteilung des Gebäudes in Eigentumswohnung und die anteilige Zuordnung der Darlehen geändert werden; denn die Darlehen dienten nicht der Finanzierung von Anschaffungskosten für gesonderte Wirtschaftsgüter bildende Gebäudeteile (zu den Voraussetzungen, s. BFH-Urteil vom 9. Juli 2002 IX R 65/00, BFHE 199, 430, BStBl II 2003, 389). Eine vorrangige Rückführung des auf die selbstgenutzte Eigentumswohnung entfallenden Darlehens kommt deshalb nicht in Betracht (vgl. dazu auch BFH-Beschluss vom 18. Dezember 2002 IX B 167/02, BFH/NV 2003, 478).
Ende der Entscheidung
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