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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 20.09.2007
Aktenzeichen: IX B 54/07
Rechtsgebiete: EigZulG, FGO


Vorschriften:

EigZulG § 2 Abs. 1
EigZulG § 2 Abs. 1 Satz 1
FGO § 96 Abs. 1 Satz 1
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Denn die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht gegeben.

1. Entgegen der Ansicht der Kläger ist eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung --FGO--) nicht erforderlich; denn die gerügte Divergenz zum BFH-Urteil vom 7. November 2006 IX R 19/05 (BFH/NV 2007, 810) liegt nicht vor. Eine Divergenz kann nur vorliegen, wenn das Finanzgericht (FG) bei einem gleichen, vergleichbaren oder gleichgelagerten Sachverhalt in ein und derselben Rechtsfrage eine von einer Entscheidung des BFH oder des Bundesverfassungsgerichts oder eines FG abweichende Rechtsauffassung vertreten hat (z.B. BFH-Beschluss vom 7. Dezember 2006 IX B 34/06, BFH/NV 2007, 715). Hieran fehlt es im Streitfall. Denn anders als in dem mit Urteil in BFH/NV 2007, 810 entschiedenen Fall, in dem die einzelnen Studentenwohnräume nur über eine Gemeinschaftsküche und ein Gemeinschaftsbad mit WC verfügten, bestand die (ca. 1936 erbaute) Wohnung der Kläger nach den bindenden Feststellungen des FG aus "zwei Zimmern, Küche, Flur und Toilette"; sie war damit auch ohne Bad oder Dusche zur Führung eines selbständigen Haushalts geeignet.

Im Übrigen ist das FG von der BFH-Rechtsprechung zur Herstellung einer Wohnung i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Eigenheimzulagengesetzes --EigZulG-- (s. BFH-Urteile vom 23. November 2004 IX R 59/03, BFH/NV 2005, 543, unter II. 1. a; vom 29. Januar 2003 III R 53/00, BFHE 202, 57, BStBl II 2003, 565) und insbesondere vom maßgebenden bewertungsrechtlichen Wohnungsbegriff (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2007, 810, m.w.N.) ausgegangen. Denn es hat die von den Klägern erworbene Eigentumswohnung trotz fehlenden Bades oder Dusche konkludent als Wohnung angesehen. Es hat die (Neu-)Herstellung einer Wohnung i.S. des § 2 Abs. 1 EigZulG aufgrund von Baumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude verneint, weil unter Berücksichtigung der Umstände des Streitfalles die angeschaffte Wohnung nicht als bautechnisch neu zu beurteilen sei.

2. Die gerügten Verfahrensmängel liegen --abgesehen von zum Teil nicht hinreichender Darlegung gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO-- nicht vor. Ein Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten und damit eine Verletzung des § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO ist u.a. gegeben, wenn das FG bei seiner Entscheidung eine nach den Akten klar feststehende Tatsache unberücksichtigt gelassen hat und die angefochtene Entscheidung darauf beruht (vgl. BFH-Beschlüsse vom 21. Februar 2006 II B 106/05, BFH/NV 2006, 975; vom 21. November 2002 X B 86/02, BFH/NV 2003, 337, m.w.N.). Bei der Beurteilung, ob das FG einen Verfahrensfehler begangen hat, kommt es aber auf dessen materiell-rechtlichen Standpunkt an (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 6. Juli 1999 VIII R 12/98, BFHE 189, 148, BStBl II 1999, 731, m.w.N.).

Danach bestand für das FG im Streitfall, in dem es auf der Grundlage der BFH-Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteil in BFHE 202, 57, BStBl II 2003, 565) mangels neu eingefügter und prägender Gebäudeteile die bautechnische Neuheit der Wohnung verneint hatte, kein Anlass, auf das auch aus dem Tatbestand des Urteils ersichtliche Wertverhältnis zwischen neu eingefügten Teilen und Altbausubstanz näher einzugehen; entsprechend war auch eine diesbezügliche weitere Sachaufklärung nicht geboten (zu den Darlegungsanforderungen bei Verletzung der Sachaufklärungspflicht i.S. von § 76 Abs. 1 FGO: z.B. BFH-Beschluss vom 27. Oktober 1998 X B 115/97, BFH/NV 1999, 630).

Im Übrigen haben die Kläger ihr Rügerecht durch rügelose Verhandlung zur Sache (s. Sitzungsprotokoll; zu dessen erhöhter Beweiskraft s. § 94 FGO i.V.m. § 165 der Zivilprozessordnung --ZPO--) und damit durch bloßes Unterlassen einer rechtzeitigen Rüge verloren (§ 155 FGO i.V.m. § 295 ZPO); auch fehlt der Vortrag, dass die Nichterhebung des angebotenen Beweises in der mündlichen Verhandlung gerügt wurde oder weshalb diese Rüge nicht möglich war (vgl. BFH-Beschluss vom 15. März 2007 IX B 234/06, BFH/NV 2007, 1179). Wurde --wie im Streitfall-- zur mündlichen Verhandlung kein Zeuge geladen, ist für den Kläger erkennbar, dass das FG die beantragte Zeugeneinvernahme nicht beabsichtigt; wird dies in der mündlichen Verhandlung nicht gerügt, liegt ein Verzicht auf den Verfahrensmangel des Übergehens eines Beweisantrags vor (vgl. BFH-Beschluss vom 28. September 2005 XI B 134/04, BFH/NV 2006, 314).

3. Letztlich rügen die Kläger die unzutreffende Tatsachen- und Beweiswürdigung sowie die fehlerhafte Rechtsanwendung durch das FG, also materiell-rechtliche Fehler; damit kann jedoch die Zulassung der Revision nicht erreicht werden, wenn für einen darüber hinausgehenden offensichtlichen Rechtsanwendungsfehler von erheblichem Gewicht keine Anhaltspunkte ersichtlich sind (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse vom 28. September 2001 V B 77/00, BFH/NV 2002, 359; vom 7. Februar 2005 IX B 239/02, BFH/NV 2005, 1052).

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