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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 09.08.2000
Aktenzeichen: IX B 55/00
Rechtsgebiete: FGO, BFHEntlG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

Nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO ist die grundsätzliche Bedeutung der für die Beurteilung des Streitfalles maßgebenden Rechtsfrage in der Beschwerdeschrift innerhalb der Beschwerdefrist darzulegen. Dazu gehört ein konkreter und substantiierter Vortrag, aus welchen Gründen im Einzelnen die Klärung der Rechtsfrage durch die angestrebte Revisionsentscheidung aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Rechtsfortentwicklung im allgemeinen Interesse liegt (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. Juni 1985 I B 27/85, BFHE 144, 137, BStBl II 1985, 625; vom 31. August 1995 VIII B 21/93, BFHE 178, 379, BStBl II 1995, 890, 892, ständige Rechtsprechung). Hierzu gehört, insbesondere wenn sich der BFH bereits zu den Rechtsfragen geäußert hat, dass der Beschwerdeführer sich mit der dazu ergangenen Rechtsprechung und den im Schrifttum vertretenen Auffassungen auseinander setzt (BFH-Beschluss vom 28. Juli 1997 VIII B 68/96, BFH/NV 1998, 29).

Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht. Der Kläger hat sich mit der im Urteil des Finanzgerichts (FG) im Einzelnen nachgewiesenen und gefestigten Rechtsprechung des BFH zum Obhuts- und Pflegekindschaftsverhältnis nicht auseinander gesetzt.

Die Nichtzulassungsbeschwerde erschöpft sich im Übrigen in allgemeinen Ausführungen, aus welchen Gründen der Kläger der Auffassung ist, ihm stehe die Kinderzulage gemäß § 9 Abs. 5 des Eigenheimzulagengesetzes zu. Nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Vorschrift ist Voraussetzung für die Kinderzulage jedoch, dass der Anspruchsberechtigte oder sein Ehegatte im jeweiligen Kalenderjahr des Förderzeitraums einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld erhält. Andere Rechtsgrundlagen als die vom FG anhand der gefestigten Rechtsprechung des BFH geprüften, aus denen sich ein Anspruch des Klägers auf einen Kinderfreibetrag oder auf Kindergeld ergeben könnte, hat der Kläger nicht benannt.

Soweit der Kläger einen Verfahrensmangel geltend macht, enthält die Beschwerde keinerlei Begründung.

Im Übrigen ergeht der Beschluss gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne weitere Begründung.



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