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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 30.10.2006
Aktenzeichen: IX B 56/06
Rechtsgebiete: FGO, BGB


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
BGB § 2113
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen nicht vor.

1. Für die begehrte Zulassung der Revision wegen Verfahrensmängeln nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO fehlt es schon an den Anforderungen, die nach der Rechtsprechung für die Darlegung einer --auch im Streitfall-- behaupteten Notwendigkeit weiterer Sachaufklärung gelten. Danach muss sowohl die im Einzelfall für aufklärungsbedürftig gehaltene Tatsache, wie auch das darauf bezogene Beweismittel bezeichnet, das mutmaßliche Ergebnis einer entsprechend durchgeführten Beweisaufnahme dargestellt und erläutert werden, dass die Nichterhebung von Beweisen vor dem Finanzgericht (FG) rechtzeitig gerügt wurde oder aus welchen Gründen eine entsprechende Rüge unmöglich war (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung --ZPO-- vgl. Bundesfinanzhof --BFH--, Beschluss vom 7. Dezember 2005 I B 90/05, BFH/NV 2006, 601).

Diesen Vorgaben entspricht die Beschwerdebegründung schon deshalb nicht, weil sie keine Ausführungen dazu enthält, warum der in der Klageschrift enthaltene Antrag auf Einholung des für erforderlich gehaltenen Sachverständigengutachtens nicht ausdrücklich in der mündlichen Verhandlung gestellt wurde.

2. Entgegen der Auffassung des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) liegen auch die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO nicht vor.

Zu Unrecht macht der Kläger nämlich geltend, die angefochtene Entscheidung weiche von dem BFH-Urteil vom 14. Juni 1988 VIII R 252/82 (BFHE 154, 72, BStBl II 1988, 992) ab. Denn nach dieser Entscheidung können Schuldzinsen und andere Kreditkosten, die ein Steuerpflichtiger aufwendet, um das Anwartschaftsrecht eines (Mit-)Nacherben auf die Nacherbschaft zu erwerben, in der Regel vor Eintritt des Nacherbfalls nicht mit einer bestimmten Einkunftsart in Verbindung gebracht werden. Selbst wenn sich das Anwartschaftsrecht des Nacherben auf Grundstücke oder Grundstücksrechte i.S. des § 2113 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezieht, gilt dies nach Auffassung des BFH jedenfalls dann, wenn die Nacherbfolge --wie im Streitfall-- erst mit dem Tod der Vorerbin eintreten soll. In einem solchen Fall ist nämlich --so der BFH in der vom Kläger in Bezug genommenen Entscheidung (Urteil in BFHE 154, 72, BStBl II 1988, 992)-- regelmäßig nicht abzusehen, wann es zur Erzielung von Einkünften durch den Nacherben kommen wird.

3. Mangels Abziehbarkeit der auf das Nacherbenanwartschaftsrecht entfallenden Schuldzinsen kommt auch die --nur für den Fall der Abziehbarkeit begehrte-- Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO nicht in Betracht.

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