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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 09.07.2008
Aktenzeichen: IX B 56/08
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 79b Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Der geltend gemachte Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) einer Verletzung der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) liegt nicht vor. Das Finanzgericht hat die Klägerin und Beschwerdeführerin --worauf der Beklagte und Beschwerdegegner in seiner Beschwerdeerwiderung zutreffend hinweist-- mit einem der Klägerin förmlich zugestellten Schreiben des Berichterstatters vom 12. Oktober 2007 unter Fristsetzung nach § 79b Abs. 2 FGO aufgefordert, die geltend gemachten Aufwendungen zu belegen. Hierauf ist die Klägerin nicht eingegangen. Sie hat auch an der mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen (vgl. dazu den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 15. Januar 2007 IX B 239/06, BFH/NV 2007, 1088).

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