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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 04.08.2009
Aktenzeichen: IX B 56/09
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
Gründe:
Die Beschwerde hat keinen Erfolg; der vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachte Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) ist nicht gegeben.
Die im Streitfall maßgeblichen, vom Kläger sinngemäß angedeuteten Rechtsfragen zu den Voraussetzungen des Schuldzinsenabzugs bei gemischt genutzten Gebäuden sind durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt. Finanziert der Steuerpflichtige die Anschaffung eines Gebäudes, das nicht nur dem Erzielen von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, sondern auch der (nichtsteuerbaren) Selbstnutzung dient, mit Eigenmitteln und Darlehen, kann er die Darlehenszinsen insoweit als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen, als er das Darlehen tatsächlich zur Anschaffung des der Einkünfteerzielung dienenden Gebäudeteils verwendet. Der Werbungskostenabzug setzt insoweit voraus, dass der Steuerpflichtige die Anschaffungskosten im Rahmen seiner Finanzierungsentscheidung dem ein eigenständiges Wirtschaftsgut bildenden Gebäudeteil gesondert zuordnet und die so zugeordneten Anschaffungskosten mit Geldbeträgen aus dem dafür aufgenommenen Darlehen bezahlt (ständige Rechtsprechung seit dem Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. Oktober 1998 IX R 44/95, BFHE 187, 276, BStBl II 1999, 676). Vor diesem Hintergrund ist das Finanzgericht im Streitfall zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen einer Aufteilung der Anschaffungskosten des von dem Kläger gemischt genutzten Grundstücks nach Maßgabe der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht vorlagen, da es sowohl an einer Darlehenszuordnung als auch an einer Zahlung entsprechend der Darlehenszuordnung fehlte.
Die vom Kläger behauptete grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache kann insoweit auch nicht aus dem Umstand abgeleitet werden, dass dem Kläger im Zeitpunkt des Erwerbs des gemischt genutzten Gebäudes die Voraussetzungen einer solchen Aufteilung der Anschaffungskosten nicht bekannt sein konnten, da die einschlägige Senatsrechtsprechung in BFHE 187, 276, BStBl II 1999, 676 erst nach dem Erwerbszeitpunkt ergangen ist. Soweit die Beschwerde von Verfassungs wegen eine Anpassung der Senatsrechtsprechung für "Altfälle" für geboten hält, in denen der Steuerpflichtige die Voraussetzungen einer dahin gehenden Aufteilung der Anschaffungskosten --wie der Kläger im Streitfall-- aus Unkenntnis nicht erfüllt hat, hätte es zur substantiierten Darlegung der Klärungsbedürftigkeit dieser Rechtsfrage einer an den Vorgaben des Grundgesetzes (GG) sowie der dazu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des BFH orientierten inhaltlichen Auseinandersetzung erfordert. Dem wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
Im Übrigen läge auch keine Ungleichbehandlung gleicher Sachverhalte i.S. des Art. 3 Abs. 1 GG in dem Umstand, dass der Kläger --obschon er die Voraussetzungen einer Aufteilung von Anschaffungskosten nicht erfüllt hat-- nicht so behandelt wird, als hätte er sowohl eine Darlehenszuordnung als auch eine Zahlung entsprechend der Darlehenszuordnung vorgenommen; vielmehr würden ungleiche Sachverhalte in unzulässiger Weise gleich behandelt werden, wenn zugunsten des Klägers unterstellt würde, als wären Darlehenszuordnung und entsprechende Zahlung nach Maßgabe der Rechtsprechung vorgenommen worden.
Aus den genannten Gründen fehlt es auch an der Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO.
Ende der Entscheidung
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