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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 17.07.2000
Aktenzeichen: IX B 57/00
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig, weil ein Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) nicht gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO schlüssig dargelegt ist.

Die Rüge, das Finanzgericht (FG) habe den im Schriftsatz vom 6. Dezember 1999 gestellten Antrag, den Mietwert auf 8,50 DM herabzusetzen, nicht berücksichtigt, betrifft nicht dieses Verfahren, denn in dem genannten Schriftsatz ist dieser Antrag ausdrücklich nur für das Jahr 1996 gestellt worden. Im Übrigen hat das FG die bezifferten Anträge dieses Schriftsatzes berücksichtigt.

Auch mit der Rüge, das FG habe den Antrag ignoriert, die Sache an den Senat zurückzuverweisen, wird kein Verfahrensfehler schlüssig bezeichnet. Diesen Antrag hat das FG in seinem Urteil wiedergegeben, mithin zur Kenntnis genommen. Die Beschwerde enthält keine Begründung, die die Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 FGO) und das Unterlassen einer Rückübertragung auf den Senat (§ 6 Abs. 3 FGO) fehlerhaft erscheinen lassen. Die aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen sind nicht von grundsätzlicher Bedeutung, denn sie sind durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) geklärt. Wie bereits das FG zutreffend ausgeführt hat, hat das BVerfG die Besteuerung der Lohneinkünfte im Vergleich zu den übrigen Einkunftsarten nicht beanstandet (Beschluss vom 10. April 1997 2 BvL 77/92, BVerfGE 96, 1, BStBl II 1997, 518). Insbesondere besteht verfassungsrechtlich kein Anspruch auf Abzug eines Freibetrags wie bei den Einkünften aus Kapitalvermögen. In der Rechtsprechung des BVerfG zur Erhebung der Einkünfte aus Kapitalvermögen ist geklärt, dass der Gesetzgeber nicht gehindert ist, die Besteuerung für einzelne Einkunftsarten auf die gesamtwirtschaftlichen Anforderungen auszurichten und entsprechend zu differenzieren. Er darf im Rahmen seines Entscheidungsspielraums Gemeinwohlanliegen verfolgen und diese im Vergleich zu anderen Zielen gewichten. Für die Einkünfte aus Kapitalvermögen darf er insbesondere die besondere Inflationsanfälligkeit dieser Einkunftsart und ihre Bedeutung für die existenzsichernde Versorgung und Altersvorsorge berücksichtigen (Urteil des BVerfG vom 27. Juni 1991 2 BvR 1493/89, BVerfGE 84, 239, BStBl II 1991, 654, unter C. II. 4. b).



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